In unserer BRV ist geregelt, dass der MA jährlich zusätzlich zum Erholungsurlaub einen weiteren freien Tag unter Fortzahlung der

Vergütung beanspruchen kann. Der MA erwirbt den Anspruch aber erst, wenn das AV ununterbrochen 5 Monate bestanden hat.

Und dieser freie Tag darf nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub genommen werden.

Eine Mitarbeiterin wird am 15.12. d. J. aus ihrer Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und ist nun mit der Frage an mich

herangetreten, ob ihr den der eine FREIE TAG trotz fast ganzjähriger Abwesenheit zusteht? - Sag schon mal danke.