Erstellt am 06.11.2008 um 08:52 Uhr von Lotte
Juergen,
Ihr habt beide Recht. Der schwerbehinderte MA braucht, wenn er sich von Mehrarbeit befreien lässt nicht mehr als 8h/Tag und 48h/Woche arbeiten. Hat er im AV eine 5-Tage Woche verankert ist man aber bei 40h/Woche. Wobei auch der schwerbehinderte MA dann mal zum Einspringen herangezogen werden kann, aber nur bis zu 48h/Woche.
Leider gibt das SGB IX mit § 124 kaum etwas her. Eher fündig wirst Du im neuen Ratgeber der Integrationsämter, den es auch online gibt, Zu Mehrarbeit hier:
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php/_c-578/_nr-218/i.html
Erstellt am 13.11.2008 um 15:46 Uhr von frager1
Die Mehrarbeit gem. § 124 gebinnt sobald die gem. ArbV/TV zu grude liegende Zeit erfüllt ist. Also bei einer Teilzeitkraft mit 30 Std. ab der 31 Stunde. Bei einem Vollzeit AN mit 40 (5x8 Std.) ab der 41. Stunde