Erstellt am 06.11.2008 um 14:04 Uhr von chicca-No03
Hierzu §26 BetrVG, anschaulich erklärt im Handkommentar von Fitting:
"... Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe eines mehrköpfigen BR. Nimmt der BR die Wahl nicht vor, so handelt er pflichtwidrig und kann nach § 23 wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aufgelöst werden. Eine Erstatzbestellung durch das ArbG ist nicht zulässig, selbst wenn im BR keine Wahl zustande kommt, oder die Gewählten die Wahl ablehnen. Der ArbGeb kann Verhandlungen mit einem BR, der keinen Vorsitzenden hat ablehnen, denn der BR ist solange noch nicht konstituiert und somit noch nicht funktionsfähig..."
Grüße