Erstellt am 04.11.2008 um 19:56 Uhr von rainer w
@Deeesie
So viele eees das machen meine Finger nicht mit.
Um Deine Frage zu beantworten, gebe mal rechts unter suchen 101118 ein, da hat paula die gleiche Frage schon mal vortrefflich beantwortet.
Erstellt am 05.11.2008 um 07:36 Uhr von Deeesie
@ rainer w
Habe die Information von Paula gelesen, trifft aber auf unseren Fall nicht zu. wir haben keine Streitigkeiten, benötigen auch kein Seminar (das hatten wir schon und Fragen wurden nicht ausführlich genug beantwortet). Wir benötigen eine kurzfristige Rechtsberatung zu einem bestimmten Thema. Wir wollen der GL einen Vorschlag zur Lösung eines Problems unterbreiten und wollen uns aber vorher absichern, damit alle rechtlichen Aspekte berücksichtigt sind und unsere Kollegen keine Nachteile haben. Die generelle Frage lautet: Darf ein BR kurzfristig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen ohne vorher ein Genehmigungsverfahren zur Kostenübernahme im Betrieb zu haben. Oder können wir nur rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, wenn dies von der GL genehmigt wurde?
Erstellt am 05.11.2008 um 08:39 Uhr von VIONÄR
Nächste BR- Sitzung:
Beschluss nach § 40 BetrVG Sachmittel des BR, hier Beauftragung eines RA!
Abstimmen - Beschließen- Mitteilen- Fertig!!!
Erstellt am 05.11.2008 um 08:43 Uhr von BR-Hexe
Hallo,
ich braucht keine Genehmigung eures AG, aber ihr müßt ihn schon informieren, das ihr einen Sachverständigen oder einen RA konsultiert. Die Gründe für die Inanspruchnahme sind Sache der BR.
Der AG hat für die Kosten des BR aufzukommen.
Gruss
BR-Hexe
Erstellt am 05.11.2008 um 13:49 Uhr von paula
Bei der Übernahme von RA-Kosten muss man unterscheiden zwischen § 40 BetrVG und § 80 Abs. 3 BetrVG.
Wenn es sich um eine Frage handelt, die eine gerichtliche Angelegenheit betrifft oder im Vorfeld zu einer solchen Streitigkeit mit dem RA besprochen wird, dann bewegen wir uns im Rahmen des § 40 BetrVG. Dafür brauche ich keine Zustimmung des AGs sondern nur einen wirksamen Beschluss.
Bei der Begutachtung von BV-Entwürfen sonstige Rechrtsfragen etc. wird der RA als Sachverständiger tätig. Hier brauche ich die Zustimmung des AG´s oder muss diese ggf. ersetzen lassen. Bei der Sachverständigentätigkeit im Rahmen von Betriebsänderunegn gibt es noch die Besonderheit des § 111 S. 2 BetrVG
Daher muss ich immer unterscheiden in welchem Bereich ich mich hier bewege!
Erstellt am 05.11.2008 um 13:51 Uhr von rolfo2
Aber hallo,
ihr müsst doch den Antrag zur Kurzarbeit mit unterschreiben, sonst genehmigt die BAfA die Kurzarbeit nicht, ausserdem muss eine BV darüber abgeschlossen werden und genau da könnt ihr ansetzen mit der Beauftragung eines Anwalts.
Schreibt dem AG einen schönen Brief dass ihr der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmen könnt bis das und das geklärt ist.
Der wird dann schnell einlenken und eure Vorschläge anhören, denn ohne euch kann er keinen Antrag stellen.
Erstellt am 05.11.2008 um 18:36 Uhr von rainer w
@Deeesie
In meiner Antwort bin ich auch nicht davon ausgegangen das ihr Streitigkeiten mit eurem AG habt. Ich habe nur auf paula´s Tread verwiesen weil mal trefflicher den §40 und 80§ nicht beschreiben kann und das hat sie ja auch hier unter Antwort 5 wieder unter Beweis gestellt.