@ shark
*(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
d.h. doch das ist ganz egal ist, wenn ich auf den Absatz 2 bestehe oder nicht?*
Nein, es bedeutet, auch wenn der AG seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist, behalten die Absätze 2-4 ihre Gültigkeit.
Wenn der AG Dir also mitteilt, dass er Dich nicht übernehmen will und Du nimmst das so hin, ist er aus dem Schneider. Beantragst Du aber, trotz der Mitteilung des AG, in der vorgegebenen Frist die Übernahme, gelten Abs. 2 - 4 bis dahin gehend, dass es dem AG zuzumuten ist, einen freien Arbeitsplatz nur mit einem Zeitvertrag zu besetzen oder ganz frei zu halten, weil er ja weiß, dass er ein JAV Mitglied vorrangig zu berücksichtigen hat.
*ne andere Sache, in meiner Abteilung wird er mich kaum übernehmen. Wenn er mich in die Produktion setzt muss ich mich dann mit 44h statt 36h Woche zufrieden geben ?*
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(2) 1Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 2Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere ___ § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.___
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(4) 1Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. 2Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
Wenn der AG aber nachweisen kann, dass in der Abt. wo Du gelernt hast, kein Arbeitsplatz frei ist, sondern nur in der
Produktion, mußt Du Dich entscheiden, ob Du 44 Stunden arbeiten oder arbeitslos werden willst.
Also, wie rainer w schon gesagt hat:
Morgen früh die Beine unter die Arme und ab zum Chef und den Antrag abgeben. Übernahme in Deiner jetzigen Abteilung.
*echt top hier ;)* => gemeinsam sind wir unausstehlich ;-)))))))))) Gutes Gelingen!