Erstellt am 27.10.2008 um 06:09 Uhr von Werner
Moin mekuzio69,
der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG die Reisekosten zu erstatten, die den Betriebsräten durch die pflichtgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Dies ist der Fall, wenn Betriebsräte an Schulungen, an Sitzungen des Konzern- oder Gesamtbetriebsrats teilnehmen oder wenn sie auswärtige Gerichtstermine wahrnehmen müssen.
Die Fahrtkosten von der Wohnung zum Betrieb z.B. aus Anlass von Betriebsratssitzungen sind nicht nur zu erstatten, wenn die Sitzung außerhalb der individuellen, aber innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet, sondern z.B. auch, wenn ein in Elternzeit befindliches Betriebsratsmitglied zur Sitzung kommt (BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 45/04). Anders ist die Lage nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber zu beurteilen, wenn ein Arbeitnehmer eigens für ein Sitzung aus dem Urlaub anreist, weil in diesem Fall das Ersatzmitglied teilnehmen könnte.