Erstellt am 24.10.2008 um 15:55 Uhr von Efaienaerbeer
In
LAG Niedersachsen, Urt. v. 14.11.2006, Az. 12 Sa 773/06
geht es um das Thema. Ein Arbeitnehmer hat darauf geklagt, dass ihm im Arbeitszeitkonto Stunden für Krankheit während einer Eingeteilten Bereitschaft gutgeschrieben werden.
Ich habe allerdings den Volltext davon nirgends kostenlos gefunden.
Erstellt am 24.10.2008 um 20:56 Uhr von nicoline
@ Efaienaerbeer
weder unter dem von Dir angegebenen AZ, noch unter dem Entscheidungsdatum noch unter Stichwortsuche ist dieses Urteil beim LAG Niedersachsen zu finden. Bist Du ganz sicher, dass Deine Angaben richtig sind? Woher weißt Du von dem Urteil? Das ist ja von brennendem Interesse, für alle die Bereitschaftsdienst leisten müssen. Wäre sehr nett, wenn Du nochmal antwortest.
Erstellt am 24.10.2008 um 21:16 Uhr von Kölner
@nicoline
Das Akz und das Datum sind vollkommen korrekt. Das LAG Hannover hat halt keine Lust JEDE Entscheidung zu veröffentlichen.
Erstellt am 24.10.2008 um 21:28 Uhr von nicoline
@Kölner
aber ich hätte große Lust, an dieses Urteil zu kommen!
Erstellt am 24.10.2008 um 21:36 Uhr von Kölner
@nicoline
Mit drei Euro bist Du dabei...
Erstellt am 24.10.2008 um 21:42 Uhr von nicoline
@ Kölner
wohin soll ich sie schicken, geht sofort los ;-)))
Erstellt am 24.10.2008 um 23:45 Uhr von Immie
Habe diesen Auszug...
LAG Niedersdachsen - ArbG Oldenburg
14.11.2006
12 Sa 773/06
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Arbeitszeitkonto des Klägers acht Stunden gutzuschreiben.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BAT erhält der Angestellte bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. Nach § 47 Abs. 2 BAT werden als Urlaubsvergütung die Vergütung (§ 26 BAT) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. Für den Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird ein nach einem bestimmten Modus zu berechnender Aufschlag gezahlt. Bei der Berechnung dieses Aufschlages sind ausdrücklich Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Aus dieser tariflichen Regelung folgt zwingend, dass im Bereich des BAT Bereitschaftsdienste bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu berücksichtigen sind. Einwendungen hinsichtlich der Höhe – etwa der Gestalt, dass im vergangenen Jahr deutlich weniger Bereitschaftsdienste für den Kläger angefallen wären - hat die Beklagte nicht erhoben. Der Kern der tariflichen Regelung ist, dass im Krankheitsfall das durchschnittliche Entgelt für die im Referenzzeitraum geleisteten Bereitschaftsdienste fortzuzahlen ist. (Leitsatz der Redaktion)
BAT §§ 37, 47
Aktenzeichen: 12Sa773/06 Paragraphen: BAT§37 BAT§47 Datum: 2006-11-14
Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=5459
Erstellt am 25.10.2008 um 11:08 Uhr von nicoline
@ Immi
vielen Dank für den Auszug. Leider steht da ja nichts von der Zeitgutschrift und der Link funktioniert nicht. Ich werde versuchen, das Urteil beim LAG anzufordern. Melde mich wieder, wenn es geklappt hat. Trotzdem vielen Dank nochmal und schönes Wochenende ;-))
Erstellt am 25.10.2008 um 13:30 Uhr von Kölner
@nicoline
Wenn Du bereit bist, Deine Identität zu opfern, dann lasse ich Dir das Urteil zukommen...
Erstellt am 25.10.2008 um 21:20 Uhr von Kölner
@nicoline
Wenn man etwas bekommen möchte, was einem der andere auch sehr gerne geben würde, dann muss man dennoch 'in der geheimen Mission' das Minimale mitteilen, was man vielleicht glaubte, mitgeteilt zu haben, obwohl es so nicht ist...
Erstellt am 30.06.2023 um 15:34 Uhr von telemarkus
Ich belebe den alten Beitrag mal wieder, da akuell einer unserer MA genau dasselbe fordert und unsere Perso inkl. GF abblockt.
Da wir den Rufbereitschaftsdienst mittels einer BV erweitert und ein Wahlrecht zur Auszahlung als FA oder $$ eingeräumt haben, nutzt der MA seit jeher (3 Jahre) jedesmal die Auszahlung als FA. Allerdings wurde für die Berechnung der Entgeltfortzahlung bzw. der Monatsabrechnung immer nur das durchschnittsgehalt ($$) der letzten 3 Monate berücksichtigt. Die Stundenauszahlungen der Bereitschaftspauschale wurde in der HA nie dokumentiert (nur im Dienstplan des MA).
Nun zu meiner Frage:
Meint ihr dieses Urteil können wir im Gespräch mit dem MA und der GF & Perso als Argument nutzen?