Erstellt am 23.10.2008 um 22:37 Uhr von TD
Hi Maclogic
ich würde über den § 99 Abs. 2 Nr 3 BertVG Mitbestimmung bei Personellen einzelmaßnahmen gehen.(Bevorzugung der Tochter, Vätterles Wirtschaft). Sind andere Kollegen von euch auch geeignet für diese Stelle??? Bei uns im Betrieb hatten wir auch so ein Fall leider gab es da noch kein BR. Und ich kann nur aus erfahrung sagen das eine solche Einstellung sehr große Unzufriedenheit unter den Kollegen auslöst. Die fühlten sich zum zum Teil von der GL übergangen. Dies ging soweit, dass dem Sohn des Meisters nicht nur Steine sondern ganze Felsen bei seiner täglichen Arbeit vor die Füße geworfen wurde. Kannst dir ja vorstellen wie sich der Sohn des Meisters gefühlt hat.
( Ich hoffe der Neuling hat richtig geantwortet;-))
Erstellt am 23.10.2008 um 23:53 Uhr von paula
§ 99 BetrVG scheint nichts für Euch herzugeben. Vetternwirtschaft ist nicht verboten! Andere AN erleiden dadurch ja keinen Nachteil...Jeder kennt doch Kölners Lieblingskommentar :-)))
aber vielleicht gibt es ja doch eine Möglichkeit. Hat Euer AG dem Grundsatz mal offen kommuniziert, dass in einer Abteilung kein Angehöriger eingestellt wird? Das wäre ja eine Auswahlrichtlinie. Auch die negative Abgrenzung ist ja eine Auswahlrichtlinie. Diese ist zwar nicht mitbestimmt aber kommt es darauf im Rahmen des § 99 BetrVG an? Das kann man doch mal ausdiskutieren ;-)