Erstellt am 22.10.2008 um 11:33 Uhr von ambu
Hallo Luca,
gibt es einen Schichtplan bei Euch? Wenn ja, dann seid Ihr darüber im Boot und könnt eine BV abschliesen über die Regeln zum Erstellen des Schichtplanes.
Gruß ambu!
Erstellt am 22.10.2008 um 12:01 Uhr von w-j-l
Luca,
die Feststellung von ambu bedeutet anders herum, dass der AG so verfahren kann, wenn es keine Vereinbarung dazu gibt.
Ihr könnt versuchen, darüber eine Vereinbarung unter Berufung auf § 87 (1) Nr. 2 und 3 abzuschließen.
Erstellt am 22.10.2008 um 12:13 Uhr von ambu
Hallo Luca,
die erwähnte BV könnt Ihr sogar erzwingen, so sagte es uns zumindest neulich ein Arbeitsrichter. Dabei müsst Ihr Euch auf den von w-j-l genannten § 87 beziehen. Sobald Ihr dies habt, ist mit jedem genehmigten und veröffentlichten SChichtplan das Direktionsrecht erschöpft und ein "kurzfristiges Abfeiern nur im Einvernehmen möglich.
Gruß ambu
Erstellt am 22.10.2008 um 12:43 Uhr von Luca
Nein es gibt keinen Schichtplan.Die Verhandlungen zu BV sind gescheitert wg. Stundenkonto.
Vieleicht ist es "Rache"? Hat der BR eine Chance? wir möchten das die Ma wieder selbst bestimmen können wann sie ihre Überstunden nehmen können. Schließlich wurden diese aufgebaut um dem AG
zu helfen.
Erstellt am 22.10.2008 um 12:56 Uhr von ridgeback
@Luca,
soweit kein TV oder eine BV greift, ist der Abbau und die Vergütung von Überstunden nicht mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 22.10.2008 um 13:11 Uhr von wölfchen
Hallo Luca,
nicoline hat hier im Forum schon mal so schön treffend geschrieben:
"Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u. a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Diese Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr (oder noch später) davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, oder Freizeitausgleich erhält. (BAG 1995, 3 AZR 399/94)
Das BAG hält eine Ankündigungsfrist von mindestens 4 Tagen für erforderlich"
Dem möchte ich nur noch hinzufügen: wenn es sich um massiven Überstundenabbau handelt, z.B. 50 Stunden und der Abteilungsleiter meint, den MA nun täglich eine Stunde eher nach Hause schicken zu können, dann erfüllt er damit den Tatbestand, die vom BR mitbestimmungspflichtige tägliche Arbeitszeit einseitig abzuändern ;-)
Erstellt am 22.10.2008 um 15:07 Uhr von w-j-l
ridgeback,
deshalb muss man ja versuchen, solche Dinge mittelbar anzugehen.