Erstellt am 17.10.2008 um 15:47 Uhr von Bruno
Hallo Tom!!
Wie groß ist ein Mittelbetrieb??? wenn ihr einen WA habt kann und darf er in unterlagen einsehen (unter geheimhaltung) wenn dies zu kompliziert ist kann auch ein Sachverständiger hinzugezogen werden.
So wird das bei uns gehandhabt!! Sonst müßt ihr euch woanderst einigen :-)
ist die betriebsverfassung in östereich gleich wie in der BRD???
Erstellt am 17.10.2008 um 15:49 Uhr von Br-Hexe
Hallo BR Tom,
zuerst mal die Fragen, wie groß ist euer BR und habt ihr einen Wirtschaftsausschuss in der Firma?
Aus Sicht des BR würde ich schon sagen, das der AG Euch unterrichten muß, denn sollte die Information richtig sein, so könnte Euer Firma ja böses drohen.
Laut Fitting fallen unlautere oder gesetzeswidrige Vorgänge auch mit unter den § 79.
Habt ihr einen WA kann er zwar versuchen sich mit der Schweigepflicht rauszureden, dme BR gegenüber aber nicht
Erstellt am 17.10.2008 um 16:21 Uhr von peanuts
"ist die betriebsverfassung in östereich gleich wie in der BRD???"
Nein!
"zuerst mal die Fragen, wie groß ist euer BR und habt ihr einen Wirtschaftsausschuss in der Firma?"
Ich finde es zwar sehr lobenswert, dass Du in Unkenntnis des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes Nachbarschaftshilfe leisten möchtest, glaube aber kaum, dass das zielführend ist.
"toll dass es solche Foren gibt. "
Das ist vor allem dann toll, wenn man sich als Betriebsrat auf die selben rechtlichen Grundlagen beziehen kann. Das ist allerdings nicht der Fall und somit kann Deine Frage nicht korrekt beantwortet werden!
In der BRD hätte ein BR jedenfalls kein Recht auf das Prüfprotokoll. Und ob und in welcher Höhe sich das Ergebnis der Steuerprüfung auf das Geschäftsergebnis auswirkt, könnte z.B. dem Quartalsabschluss entnommen werden.
Erstellt am 17.10.2008 um 22:48 Uhr von ridgeback
@BR Tom,
Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten: Der Betriebsrat hat das Recht,
periodisch über die wirtschaftliche Situation des Betriebes beziehungsweise des Unternehmens in Kenntnis gesetzt zu werden. In größeren Betrieben muss die Geschäftsführung dem Betriebsrat den Jahresabschluss übermitteln und gegebenenfalls erläutern.
Auf Verlangen kann der Betriebsrat darüber hinaus Aussprachen zu wirtschaftlichen Angelegenheiten verlangen. Generell hat die Betriebsleitung die Pflicht, Veränderungen, die einschneidende Auswirkungen auf die Beschäftigten haben, dem Betriebsrat bekannt zu geben.
Andere Maßnahmen kann der Betriebsrat notfalls auch unter Inanspruchnahme einer außerbetrieblichen und paritätisch besetzen Schlichtungsstelle erzwingen