Erstellt am 12.10.2008 um 20:59 Uhr von Bergmann
@ see-see,
Die Mutter aller Fragen ist erstmal: wie gut steht eure Firma da ??
Steht sie gut da, laß die Gesamtzusage auslaufen !!
Steht sie nicht gut da, ist abzuwägen ob die Firma Personal abbauen wird oder nicht.Wenn sie abbauen wird, dann nochmal abschließen!!Sonst nicht !!
Der BR darf unterschreiben und sie ist damit Rechtsverbindlich !!
Erstellt am 12.10.2008 um 22:26 Uhr von see-see
Hallo Bergmann, danke für die Antwort. Nun, die GF konnte dem BR nicht darlegen, in wie fern sich die 2 Std. Mehrarbeit auf das Betriebsergebnis ausgewirkt haben. Man hat lediglich die 2 Std. pro MA mit dem Stundenverrechnungssatz hochgerechnet und den Betrag gegen das positive Bilanzergebnis gegen gerechnet. Also: Das Bilanzergebnis ist im fünfstelligen Bereich positiv. Wenn man aber den errechneten Betrag abziehen würde, wäre man im 6-stelligen Minusbereich. Da der Stundenverrechnungssatz sich aber nicht nur aus den Lohnkosten zusammensetzt, ist das m.E. eine Milchmädchenrechnung. Die genaue Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes will uns die GF aber nicht vorlegen (angeblich kann sie uns die nicht vorlegen...???...). Und wenn du die GF fragst, sieht alles natürlich gaaanz düster aus. Alles ziemlich kompliziert... Aber noch zur Verbindlichkeit: ich sehe das nicht so unproblematisch als rechtsverbindlich: der BR darf doch gar keine Abreden treffen, welche regelmäßig von einer Gewerkschaft geregelt werden...??? Da ich aus persönlichen Gründen nicht länger arbeiten kann (ich arbeite teilzeit), muss ich z.B. eine Gehaltskürzung hinnehmen. Hierdurch werden meine Rentenbeiträge auch gekürzt und das ist ein Nachteil, den die Kollegen, die länger arbeiten, nicht haben... Vielleicht ist das Thema auch etwas zu komplex, um es im Rahmen des Forums zu diskutieren...?
Erstellt am 13.10.2008 um 01:02 Uhr von Der alte Heini
see-see
wird zwischen BR und GL vereinbart, dass die Arbeitnehmer, wie hier, zwei Stunden ohne entsprechende Vergütung arbeiten müssen, dürft so eine Vereinbarung rechtswidrig sein. Hier könnten deine Kollegen für 3 Jahre rückwirkend den nicht gezahlten Lohn, wenn dem nicht eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag oder in den ergänzenden Vorschriften des Tarifvertrags entgegensteht, einfordern.
Wird in einem Arbeitsvertrag auf einen einen Tarifvertrag oder nur auf Passagen in einem Tarifvertrag hingewiesen haben sie Geltung.
Nun zu deiner Frage:Auch wenn der BR so etwas Unterschreibt, ist dies in keinster weise rechtsverbindlich.
So wie es aussieht benutzt die GL den Betriebsrat um sein rechtswidriges Verhalten mit Hilfe des BR ein seriöses Aussehen zu geben.
Erstellt am 13.10.2008 um 11:30 Uhr von VIONÄR
Sehe ich auch so wie D a H, nur muss man, da im Arbeitsvertrag Bezug auf einen Tarifvertrag genommen wurde, unterscheiden:
Wurden die Arbeitsverträge geändert, so ist diese Änderung für die Mitglieder der Gewerkschaft nicht bindend, denn ein Verzicht auf tariflich vereinbarte Leistungen ist nicht drin.
Die Mitläufer können doch jederzeit ihren Arbeitsvertrag zu ihren Ungunsten verändern, so ist das eben.
Wenn sich allerdings eine Firma über lange Zeit nur durch Lohnkürzung (was anderes ist`s ja nicht) über Wasser halten kann, so sollte man sich mal überlegen, ob es überhaupt noch Sinn macht. Lohnverzicht etc. hat selten was gebracht, meist nur das Sterben verlängert und am Ende sind die AN die Doofen!
In unserer Branche kennen wir uns mit sowas aus, glaubt mir!
Erstellt am 14.10.2008 um 12:24 Uhr von Angi1
Hallo See-see,
solche BV darf der BR nicht abschließen siehe § 77 Abs. 3 BetrVG.
Dies kann nur als Vertrag zwischen AG und AN (also individual) vereinbart werden.
Oder als Änderungskündigung.
Würde mich ubedingt bei der Gewerkschaft erkundigen.
MfG
Angi1