Erstellt am 10.10.2008 um 21:49 Uhr von nicoline
Ersatzfreistellungen
Ist ein freigestelltes Betriebsratsmitglied zeitweise verhindert, kann ein anderes Betriebsratsmitglied, soweit dies erforderlich ist, freigestellt werden. Die Wahl der ersatzweise freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach denselben Grundsätzen wie für die Wahl der Ersatzmitglieder des Betriebsausschusses. Die Wahl von Ersatzmitgliedern hat den Vorzug, dass die Vertretung nicht nur aufgrund eines konkreten Anlasses, wie dies nach § 37 Abs. 2 BetrVG vorge-sehen ist, Betriebsratsarbeit ausüben kann.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Ersatzfreistellung nicht ohne Wei-teres möglich. Der Betriebsrat muss die Erforderlichkeit der Ersatzfreistellung gffs. näher darlegen können. Umstritten ist, inwieweit der Betriebsrat berechtigt ist, über die Ersatzfreistellung einen „Vorratsbeschluss" - z. B. gleich im Zuge der sonstigen Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder - herbeizuführen. Für die vorsorgliche Wahl von ersatzweise freizustellenden Betriebsratsmitgliedern spricht, dass sie am ehesten reibungslose Abläufe in der Betriebsratsarbeit garantiert. Erneute Wahlen können leicht für Unruhe im Gremium sorgen. Auch der Arbeitgeber kann am Besten planen, wenn er von vornherein weiß, worauf er sich bei Ausfall eines freigestellten Betriebsratsmitglieds einstellen muss. Außerdem wird im Verhinderungsfall die Zahl der Mindestfreistellungen unterschritten, so dass der Betriebsrat auch einen Rechtsanspruch auf die Ausfüllung der Mindeststaffel hat.
Quelle:
http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7270.pdf
Erstellt am 11.10.2008 um 11:52 Uhr von peanuts
"Teilfreistellung 55 STD! "
55 Stunden? Damit wäre die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit bei weitem überschritten. Oder wie sind die 55 Stunden zu verstehen?
"Teilfreigestellte ANG in Mutterschutz!"
Und? Vielleicht keht die Kollegin nach ihrem Mutterschutz zurück und/oder arbeitet in Elternzeit in Teilzeit weiter. Dann können die paar Wochen Mutterschutz durch andere BRM problemlos über den § 37 Abs. 2 BetrVG überbrückt werden.
"ISt die Freistellung auf eines der Mitglieder der Liste Übertragbar."
Nach welchem Wahlverfahren wurden denn die freizustellenden BRM gewählt? Nur bei Listenwahl kann die entsprechende Liste einen Anspruch geltend machen.
Erstellt am 13.10.2008 um 20:57 Uhr von blueman0007
Ich möchte den Sachverhalt nochmals etwas erläutern.
Es handelt sich bei der Frage von skn123 um ein Betriebsratsmitglied welches eine 55,0 Stunden Freistellung pro Monat hat.
Die Freistellungen wurden damals als Listenwahl durchgeführt, da es uns ansonsten unmöglich gewesen wäre überhaupt Freistellungen zu bekommen (Wahlanfechtung etc.).
Das Betriebsratsmitglied mit der 55,0 Stunden Freistellung im Monat befindet sich seit kurzem im Mutterschutz und wird danach für 1 Jahr in die Elternzeit gehen.
Jetzt soll die 55,0 Stunden Freistellung anderweitig vergeben werden.
Die Frage die sich daraus ergibt lautet: Kann die Freistellung auf alle interesierten Betriebsratsmitglieder übertragen werden, oder muss/kann die Teilfreistellung an die Betriebsratsmitglieder fallen von der das Betriebsratsmitglied stammt welches in die Elternzeit geht.
Würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen
blueman0007