Erstellt am 12.10.2008 um 09:56 Uhr von pirat
@sbv,
§ 5 PflegeZG solltest du dir mal anschauen...
Erstellt am 12.10.2008 um 11:26 Uhr von Lotte
Pirat,
na von der Kaperfahrt zurück? ;-)
Der KSch des PflegeZG trifft ja nur zu, wenn Pflegezeit in Anspruch genommen wird. Das kann ich aus der Frage aber nicht ersehen.
sbv,
der KSch des SGB IX ist nicht auf Angehörige übertragbar.
Das EuGH hat sich auch nicht mit dem KSch sondern mit der Diskriminierung nach dem AGG auseinandergesetzt.
Wenn also eine Kündigung erfolgen würde aufgrund der Tatsache, dass jemand ein behindertes Kind hat, dann könnte damit eine Diskriminierung nach dem AGG vorliegen.
Erstellt am 12.10.2008 um 12:16 Uhr von peanuts
"Kann man das Urteil auch so weit interpretieren, dass ein nicht-behindereter Arbeitnehmer mit einem schwerbehinderten Kind auch den Kündigungsschutz (und evtl. andere Rechte) eines schwerbehinderten hat ?"
Nein!
" Die Argumentation wäre, dass er durch seine Arbeit die finanzielle Versorgung des schwerbehinderten Kindes genauso sichern muss, wie ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seine eigene finanzielle Versorgung."
Warum wohl sind im KschG unter "sozial nicht gerechtfertigte Kündigung" Unterhaltspflichten aufgeführt?
"Wenn also eine Kündigung erfolgen würde aufgrund der Tatsache, dass jemand ein behindertes Kind hat, dann könnte damit eine Diskriminierung nach dem AGG vorliegen."
Dann könnte nicht nur, dann würde eine mittelbare Diskriminierung vorliegen.
Erstellt am 12.10.2008 um 12:58 Uhr von pirat
Ahoi Lotte, meine Schöne,
du weisst doch...immer im Dienst. ():o)
Ich konnte das zwar auch aus der Frage nicht erkennen, sollte nur ein Hinweis sein, aber schön dass du es richtig gestellt hast. ;-)
Erstellt am 12.10.2008 um 22:39 Uhr von Lotte
peanuts,
"Dann könnte nicht nur, dann würde eine mittelbare Diskriminierung vorliegen."
Wenn man Dich hat, braucht man die Richter anscheinend nicht mehr...