Erstellt am 09.10.2008 um 11:02 Uhr von Mona-Lisa
@Donnerstag,
ihr müsst den Stellvertreter neu wählen! Der zweite ist nur - meist per GO - als Ansprechpartner bestimmt, wenn der BRV samt Stellvertreter nicht anwesend sind.
Aber mir ist jetzt was unklar, haben die beiden Stellvertreter jeweils ein 20 Stunden Freistellung oder der BRV und sein Stellvertreter?
Erstellt am 09.10.2008 um 11:07 Uhr von Donnerstag2008
@mona-lisa
der zweite stellvertreter war nicht "nur" ansprechpartner, sondern ganz normaler stellvertreter. eben nur der zweite.
also der brv hat 40 stunden freistellung und die beiden stellvertreter jeweils 20 stunden.
Erstellt am 09.10.2008 um 11:14 Uhr von Inkognito Weissnicht
Dann habt ihr zwei Möglichkeiten. Entweder ihr wählt einen zweiten Stellvertreter der wieder in den Beschluss mit der Freistellung rutscht, oder ihr macht einen Änderungsbeschluss bezüglich der Freistellung. Dort auch wieder zwei Möglichkeiten:
Entweder ihr entscheidet euch gegen eine Ausweitung der Freistellung des Stellvertreters und verzichtet auf 20 Stunden oder ihr stellt den Antrag den Stellvertreter voll freizustellen.
Was für euch das Beste ist müsst ihr nach örtlichen Gegebenheiten entscheiden. Nicht umhin kommt ihr das nächste (notwendige) Ersatzmitglied als ordentliches Mitglied zu berufen.
Erstellt am 09.10.2008 um 12:14 Uhr von Catweazle
@Donnerstag,
ein zweiter Stellvertreter ist nach BetrVG nicht zulässig. Es kann, wie Mona-Lisa anmerkt, nur der Ansprechpartner bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und Stellvertreter sein. Folglich muss der Stellvertreter neu gewählt werden. Wenn die Freistellungen per Listenwahl beschlossen wurden müssen jetzt alle Freistellungen neu gewählt und mit dem AG neu beraten werden.