Erstellt am 08.10.2008 um 10:59 Uhr von pit47
Hallo Floh,
auch für geringfügig Beschäftigte (400,- €) gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Sie haben dieselben Rechte und Pflichten nach dem TVöD, wie die anderen Arbeitnehmer, ob Teilzeit oder nicht.
Erstellt am 08.10.2008 um 11:17 Uhr von Lotte
Floh,
außer der Tatsache, dass sie (wie pit schon schrieb) bereits einen TZ Vertrag haben, hilft eventuell dieses Urteil um die Ausweitung der Mehrarbeit zu begrenzen:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.12.2005, 5 AZR 535/04
Und interessant für den öffentlichen Dienst ist vielleicht auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - Urteil vom 14.03.2007 - 1 K 526/06
"Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 14.03.2007 - 1 K 526/06 - entschieden, dass die über die individuelle Arbeitszeit hinaus geleistete Zeit bei teilzeitbeschäftigten Beamten keine Mehrarbeit ist, sondern einen Vergütungsanspruch entsprechend der mehr geleisteten Arbeit auslöst."
Erstellt am 08.10.2008 um 15:26 Uhr von Inkognito Weissnicht
Noch ein paar Hinweise für die 400€-Kräfte:
Wahlberechtigte im Sinne BetrVG da Teilzeitkräfte
Vergütung nach TVÖD da Teilzeitkräfte (also nichts mit anderen Tabellen oder so, sondern runtergebrochen auf die anteilige Stundenzahl)
400€ Kräfte dürfen nur für 400€ arbeiten ansonsten bekommen AG und AN ordentlich auf den Deckel. Überstundenkonten, etc. sind unzulässig. (Straftatbestand des Sozialversicherungsbetruges!)
400€-Kräfte haben ebenfalls einen Fortbildungs- und Urlaubsanspruch nach den jeweiligen Tarifverträgen und Gesetzen.
400€-Kräfte dürfen auch an Betriebsversammlungen, etc. teilnehmen und haben einen Anspruch auf Vergütung dieser Zeit.