Erstellt am 07.10.2008 um 12:19 Uhr von uhu
@Juergen
eigentlich beides; da eine größere Gruppe von AN betroffen ist, sehe ich einen kollektiven Ansatz i.S. von § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG; AG hätte vor der Maßnahme (MA heimschicken) den BR unterrichten und um Zustimmung bitten müssen; in diesem Rahmen hätte der AG den BR auch über die geplanten Auswirkungen auf die AN durch den Annahmeverzug unterrichten müssen; d.h. der BR hätte dann bereits im Rahmen seiner MBR dem AG klar machen können, wie es geht - entweder volle Anrechnung der Stunden oder alle bleiben da und drehen Däumchen oder auch möglicher Kompromiss; jetzt im Nachhinein könnte der BR den Verstoß gegen die MBR des BR abmahnen, vielleicht sogar Absicht des AG unterstellen; rechnet euch mal aus, was der AG an Unternehmerrisiko auf die MA abgewälzt hat : 70 MA x 12 Std. = 840 Std. x ? € = ; falls keine Einsicht oder Entgegenkommen, dann anwaltliche Hilfe einholen; evtl. könnte auch noch ein ebenfalls betroffenes BRM Klage beim ArbGer erheben; mustermäßig sozusagen;
Erstellt am 07.10.2008 um 13:53 Uhr von paula
das Einklagen des konkreten Lohnes ist alleine Sache des ANs. Sicher kann man einen BR vorschicken aber selbst das würde ich als AG gelassen sehen. Es gibt in Deutschland leider nicht das Mittel von Sammelklage und Co. Letztendlich muss der AN sehen wie er an sein Geld kommt