Erstellt am 06.10.2008 um 21:13 Uhr von Mona-Lisa
@ccpw,
wenn du in dem Satz die Wörtchen "ZUFÄLLIG" weglässt und alles seinen (hoffentlich!) geordneten und betriebsverfassungsrechtlichen Gang geht, gibt es keine Veranlassung, ein schlechtes Gewissen zu haben.
Ein Ersatzmitglied der JAV hat das Recht, den § 78a BetrVG in Anspruch nehmen, das hat mit Ausnutzen oder Trick's nicht's zu tun.
Erstellt am 06.10.2008 um 23:17 Uhr von Der alte Heini
ccpw
Wieso ein schlechtes Gewissen, wenn ein Ersatzmitglied für ein zeitweiliges verhindertes (Urlaub) ordentliches JAV Mitglied, eingeladen werden muss.
Wo ist da bitte der Trick bei??
Erstellt am 07.10.2008 um 07:28 Uhr von ccpw
Der Trick liegt in dem " 'zufällig' grad Sitzung, wenn ein vollMitglied Urlaub hat".
Erstellt am 07.10.2008 um 11:11 Uhr von paula
es sollte nicht das Ziel sein hier etwas zu schnitzen nur um "ZUFÄLLIG" jemanden in die Segnungen des § 78 a kommen zu lassen. Wenn es seinen regulären Gang geht ist alles ok. Nur weil einer in der JAV sitzt sollte er Vorteile vor den anderen Azubis haben. Das Ziel des Gesetzgebers ist ein anderes. Das JAV-Mitglied soll nicht für seine Arbeit bestraft werden. Da ist für rein "zufällige" Abwesenheiten kein Platz.
meine Meinung: wer hier was manipuliert der sollte sich mal ernsthaft Fragen wie sein Verständnis von Betriebsrats-/JAV-Arbeit ist
Erstellt am 07.10.2008 um 12:21 Uhr von waschbär
@ccpw,
Ich schliesse mich paula an. Ich finde wenn möglich muss sauber gehandelt werden, weil der AG würde sofort vom BR für ein gleiches verhalten "Gerügt".
Erstellt am 07.10.2008 um 12:53 Uhr von uhu
auch du lieber waschbär; bist du es wirklich noch :-)) ?
Erstellt am 09.10.2008 um 12:15 Uhr von waschbär
@Uhu,
Ja ich bin es immer noch .-)