Erstellt am 30.09.2008 um 13:38 Uhr von Lotte
anno1492 (ich weiß ja, dass BRM manchmal sehr alt werden, aber so alt? ;-) ),
um Deine Frage zu beantworten, musst Du in die BV gucken was dort bezüglich Nachwirkung steht.
Wenn dort nichts steht: Ist es eine freiwillige BV? = keine Nachwirkung
Ist es eine erzwingbare BV = Nachwirkung bis eine neue BV abgeschlossen wurde.
Für das Abschliessen einer neuen BV gibt es keine Fristen.
Hilfreich für Dich ist entweder der §77 BetrVG oder §88 BetrVG mit den Kommentierungen.
Erstellt am 30.09.2008 um 15:06 Uhr von DonJohnson
Ergänzung zu Lotte
Bei einer erzwingbaren BV wird es irgendwann zur Einigung kommen. Wenn es aber gar nciht vorran geht, könnt ihr auch die Verhandlungen für gescheitert erklären (achtung die Prozedur beachten). Wenn ihr den AG das Scheitern der Verhandlungen mitteilt, solltet ihr auch einen Vorschlag für die Einigungsstelle bereit haben (am besten schriftlich - wieviel Personen und wer der Vorsitzende sein soll). Wenn ihr euch über die Einigungsstelle nciht einigen könnt, dann auf zum Arbeitsgericht. Dieses wird dann die Einigungsstelle einleiten (bestimmt dann den Vorsitz und Zahl der Beisitzer). Dann müßt ihr nur noch eure Beisitzer benennen.