@Kölner,
das sehe ich nicht ganz so, da in manchen Wirtschaftszweigen die BR-Macht doch etwas ausgeweitet scheint. Hierzu folgende Textpassage:
[quote]Beteiligung Betriebsrat
Der Betriebsrat dient als Vertreter der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in der Privatwirtschaft und ist mit dem Personalrat im öffentlich-rechtlichen Dienst sowie dem Aufsichtsrat bei Kapitalgesellschaften vergleichbar. Die Aufgaben eines Betriebsrats beinhalten personelle, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten, wobei die Beteiligung in erster Linie durch Mitbestimmungsrechte erfolgt. Die Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Personalwirtschaft beinhaltet dabei die Mitbestimmung bei Einstellungen, Gruppierungen, Versetzungen und Kündigungen, in sozialen Angelegenheiten beispielsweise Fragen der Ordnung im Betrieb. Die Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten erfolgt durch die Beteiligung an einem Wirtschaftsausschuss.
Die Beteiligung eines Betriebsrats ist somit im Hinblick auf Investment für Anleger mit einer offenen oder atypischen stillen Beteiligung vergleichbar, denn der Betriebsrat hat weitreichende Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte, kann analog zu einer Sperrminorität Veränderungen verhindern und greift aktiv in die Unternehmensführung ein. Die Beteiligung des Betriebsrates gliedert sich dabei in die Bereiche Arbeitsplatz, Betriebswesen und Unternehmensmitbestimmung. Im Hinblick auf den Arbeitsplatz und das Betriebwesen findet die Beteiligung des Betriebsrats als Organ statt, das über Informations-, Anhörungs- und Mitspracherechte verfügt.[B] Im Hinblick auf Beteiligungen an der Unternehmensmitbestimmung beinhalten die Aufgaben des Betriebsrats die Bestellung oder Abberufung des Vorstandes[/B] sowie die Überwachung und Prüfung der Geschäftsführung und der Bücher.
Wie bei jeder Form von Beteiligungen an einem Unternehmen wird auch die Beteiligung eines Betriebsrates vertraglich geregelt, analog zu einem Gesellschaftervertrag eines Anteilseigners, in dem Rechte und Pflichten festgesetzt werden. Nachdem der Betriebsrat durch weitreichende Mitbestimmungsrechte und Initiativrechte bei allen Verhaltens- und Ordnungsregeln am Unternehmen beteiligt ist, ist er mit einem vollwertigen Gesellschafter gleichzusetzen. Das heißt, dass Veränderungen oder Umstrukturierungen des Unternehmens, beispielsweise durch den Verkauf von Anteilen oder eine Verlagerung des Betriebes, nicht nur von der Unternehmensführung und den vorhandenen Anteilseignern, sondern auch vom Betriebsrat zugestimmt werden müssen.[/Quote] Quelle: www.investoren-beteiligung.de
Eine Empfehlung "abwarten" und "im Vorfeld schweigen" hat doch die Gefahr, dass gefällte Entscheidungen schwer revidierbar sind. Ist es nicht gerade die Arbeit im BR oder im WA, sich bereits im Vorfeld mit der Materie zu befassen und so die Geschicke des Unternehmens, natürlich auch zum Wohle der Belegschaft mit zu gestalten. Wir laufen doch sonst, wie so oft, der etwaigen falschen Entscheidung hinter her und müssen uns doch immer die Frage gefallen lassen. "Wieso habt Ihr im Vorfeld nichts gesagt oder unternommen?".