Erstellt am 17.09.2008 um 19:28 Uhr von Alexa
Hallo Anna66,
schau Dir bitte mal die Paragraphen 7 und 8 BetrVG an.
Also zur Kandidatur (passives Wahlrecht) muss man 6 Monate dem Betrieb angehören.
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Mitarbeiter (Leiharbeiter bei Einsatz länger als 3 Monaten im Betrieb) die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
Dieser Kreis darf auch die Wahlvorschlagslisten unterzeichen (§14).
Natürlich dürfen auch Kandidaten ihren Wahlvorschlag selbst unterstützen.
Erstellt am 17.09.2008 um 19:40 Uhr von DonJohnson
Tschuldigung Alexa, nicht ganz richtig. §7 BetrVG sagt, wer wahlberechtigt ist. Da heißt es aber nciht, die SCHON länger als drei Monate im Betrieb sind, sondern "wenn sie länger als drei Monate im Betrieb beschäftigt werden". Das heißt, dass auch ein neu eingestellter (gestern quasi) oder auch Leiharbeiter die für länger als drei Monate dem Betrieb überlassen werden wahlberechtigt sind! Es geht also nciht darum, ob sie schon länger als drei Monate da sind, sondern ob sie für mehr als drei Monate verpflichtet wurde - aber vermutlich meintest du das, hast es nur unglücklich ausgedrückt.
Erstellt am 17.09.2008 um 19:52 Uhr von Alexa
Hallo Don,
ich habe nichts anderes geschrieben und gemeint als Du!
Vielleicht ließt Du meinen Text nochmal in Ruhe... ;-)
Schönen Abend!
Erstellt am 17.09.2008 um 20:29 Uhr von DonJohnson
Hmmm - guter Trick - so stand es da nciht - lach hast deine Antwort bearbeitet du Schlingel!!! Lach