Erstellt am 15.09.2008 um 07:28 Uhr von TorstenXXX
Guten Morgen,
das ist so auch nicht richtig. Du musst soviel Urlaub nehmen wie du auch hättest Arbeiten müssen.
wieviel Urlaub du jedoch hast steht im Arbeitsvertrag oder in einem dann für dich gültigen Tarifvertrag.
Erstellt am 15.09.2008 um 10:46 Uhr von Kleine Hexe
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist 24 Werktage
Werktage sind alle Tage von Mo-Sa
Natürlich könnte euer Arbeitgeber auf Arbeitstage umrechnen, aber mehr als 4 Urlaubswochen bekäme trotzdem niemand.
Bei einer Teilzeitkraft mit 3 Arbeitstagen wären es dann 20:5 x 3 =12 Arbeitstage.
Das Ergebnis bleibt sich immer gleich nämlich für alle 4 Urlaubswochen wie es der Gesetzgeber vorsieht.
Findest du es auch ungerecht das die Teilzeitkräfte nicht das Gehalt einer Vollzeitkraft bekommen?
Kleine Hexe
Teilzeitkraft die auch immer zu hören bekommt wie schön sie es hat,
aber die Neider sind nicht bereit Stunden UND Gehalt zu reduzieren.
Erstellt am 15.09.2008 um 10:48 Uhr von Rollie
Der AG könnte ja ggf. auch auf die Idee kommen, die tägliche Arbeitszeit zu reduzieren und die wöchentliche Arbeitszeit auf eine 6 Tage Woche auszudehnen.
Erstellt am 15.09.2008 um 11:02 Uhr von martha
"kleine Hexe"mußt ja den Nicknamen nicht zum Programm machen.Natürlich ist es o.k.wenn ne teilzeitkraft weniger verdient für weniger Arbeit.Ist ja nur,weil verschiedene Rechenmodelle für die Urlaubsansprüche gibt.Siehe TorstenXXX
Erstellt am 15.09.2008 um 11:28 Uhr von Poseidon
Hallo Martha,
es ist trotz der Antwort von Torstenxxx leider so, das wenn nichts anderes im Arbeitsvertrag steht und ihr keine Tarifbindung habt die anders lautet, das Bundesurlaubsgestz gilt.
BUrlG §3
(1)Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage
(2)Als Werktage gelten alle Kalendertage,die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Also wie die kleine Hexe richtig schrieb 4 Wochen
Gruß
Poseidon
Erstellt am 15.09.2008 um 11:41 Uhr von TorstenXXX
Ich KLugscheissere mal,
es gibt aber ein NAchweisgesetz in dem der Arbeitgeber unter anderem folgende Punkte zu erwähnen hat: Namen der Vertragspartner, Zeitpunkt des Beginns des AV
und eben auch die Höhe des Erholungsurlaubes. Also steht es immer im Arbeitsvertrag, auch wenn nur verwiesen wird auf TV oder eben gesetzliche Bestimmungen. Das alles ändert aber nichts daran das du nur an den Tagen Urlaub nehmen mußt an denen du hättest arbeiten müssen.
Erstellt am 15.09.2008 um 13:58 Uhr von Poseidon
Hallo Torstenxxx,
Im BUrlG ist immer von Werktagen die Rede nicht von Arbeitstagen schon mal bemerkt???
Will sagen du hast 24 Werktage Urlaub bei 6 Werktagen wöchentlich, wenn Du nur an 5 Werktagen die Woche arbeitest haste halt nur Anspruch auf 20 Tage. Es ist also sehr entscheidend wie der AG von Martha das in den AV´s fixiert hat.
Darüber können wir nur spekulieren, bis auf Martha die kann nachgucken ;-).
MfG
Poseidon