Erstellt am 14.09.2008 um 11:51 Uhr von pirat
@appletree,
....Ist der BR der Klinik weiterhin für sie zuständig?...
IMHO...
1., bei der gelegentlichen Abordnung von MA durch den AG gibt es im Arbeitsverhältnis weiterhin nur zwei Akteure, MA und AG. Nur schickt Letzterer eben ausnahmsweise seine Arbeitskräfte zu *Geschäftspartnern*, um dort eine Aufgabe zu erfüllen. Anders als bei der Zeitarbeit wird der MA hier nicht in einen fremden Betrieb eingegliedert, sondern „gehört“ weiter zum alten AG( ... beziehen aber weiterhin ihr Gehalt von der Klinik) . Gegen ihren Willen und ohne entsprechende Klauseln im AV können MA nicht verliehen werden....wäre zu prüfen...(Versetzung usw..)
Ihr Einverständnis reicht auch nicht für ein gewerbsmäßiges Personal-Leasing, dafür braucht der AG - bis auf einige Ausnahmen - eine behördliche Genehmigung (§ 1 AÜG).
2., ergibt sich aus 1.,
3., wenn du mit BRV, Betriebsversammlung meinst, (Die Betriebsversammlung besteht aus den AN des Betriebs) und jede Aufforderung der AN/innen durch den AG, an der Versammlung nicht teilzunehmen, stellt eine Störung bzw. Behinderung der BRtätigkeit dar und ist im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu ahnden...