Erstellt am 12.09.2008 um 17:47 Uhr von DonJohnson
Also, ihr habt da ein MBR nach § 87 Abs 1 Satz 2 - das steht außer Frage. Wenn also keine Einigung diesbezüglich zustande, siehe § 87 Abs 2
Vielleicht solltet ihr dem AG eine Vorgehensweise bezüglich der Erstellung der Dienstpläne anhand einer BV vorschlagen! Da ihr da Initiativrecht habt, muß er dann mit euch verhandeln! Kommt auch da keine einvernehmliche Läösung zustande, müßt ihr die Verhandlungen als gescheitert erklären. Das hat zur Folge, dass die Einigungsstelle einberufen werden muß!
Viel Erfolg und bleibt standhaft
Erstellt am 15.09.2008 um 15:37 Uhr von paula
Das Mitbestimmungsrecht besteht nach ständiger Rechtsprechung des BAG auch in sogenannten Eilfällen (BAG . 17.11.1998). Der Arbeitgeber darf dann trotz der Eilbedürftigkeit keine einseitigen, auch nicht vorläufigen, Anordnungen treffen. Ebenso wenig können entsprechende Anordnungen im Wege einer einstweiligen Verfügung auf dem Gerichtswege beantragt werden. Der Arbeitgeber darf die Lage der Arbeitszeit nicht anweisen.