Erstellt am 12.09.2008 um 15:37 Uhr von Sueden
Normalerweise hätte ich jetzt § 11 Abs. 3 ArbZG zitiert, wo geschrieben steht:
"Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben...."
Dann hätte ich mich darüber ausgelassen, dass jegliche Sonntagsbeschäftigung einen Ersatzruhetag auslöst, da eine zeitliche Begrenzung nicht im Gesetz steht.
Aber dann bin ich auf ein BAG-Urteil gestoßen, in dem folgendes steht:
"Der § 11 Abs. 3 S. 1 und 2 ArbZG wird von Arbeitnehmern wie Betriebsräten gern zu den eigenen Gunsten missverstanden. Gemäß dieser Vorschrift ist Arbeitnehmern, die an einem Sonntag (Satz 1) oder einem auf einen Werktag fallenden Feiertag (Satz 2) beschäftigt werden, in einem bestimmten Zeitraum ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Die Vorschrift lädt dazu ein, sie so zu interpretieren, dass den Betroffenen ein zusätzlicher Ruhetag zu gewähren sei, gleich, ob in naher Zeit ein arbeitsfreier Samstag folgt oder nicht. Doch weit gefehlt!
Bereits in seinem Urteil vom 12.12.2001 hatte das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass ein Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden könne. Eine zusätzlich bezahlte Freistellung könne nicht verlangt werden.
Diese Linie verfolgt das BAG in seinem neuesten Urteil vom 22. 04 2005 - 3 Sa 747/04 zu diesem Thema weiter. Es begründet seine Entscheidung erneut mit dem Argument, § 11 Abs. 3 ArbZG habe seine Begründung im Arbeitsschutz. Er solle dem Arbeitnehmer ein Mindestmaß an Erholung gewähren, gehe von einer Sechs-Tage-Woche aus und wolle
lediglich verhindern, dass ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum vollständig ohne einen Erholungstag auskommen müsse. Sei ein solcher freier Tag aber in Form eines ohnehin freien Samstags gegeben, begründe § 11 Abs. 3 ArbZG keinen Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag."
Den ganzen text gibt es hier: http://www.birgit-schlichting.de/aktuelles/BirgitSchlichting_aktuelles_Ersatzruhetag_060705.pdf
Erstellt am 12.09.2008 um 15:51 Uhr von Akte-BR
Das heißt, mir steht kein Sonntag zu - obwohl an diesem Tag nach ArbZG nicht gearbeiter werden darf. Bekomme ich also vier Stunden gutgeschrieben und das war's? Irgendwie erscheint es mir ganz logisch ...
Vielen Dank und schönes Wochenende
Erstellt am 12.09.2008 um 16:29 Uhr von DonJohnson
Ja, irgendwie dumm gelaufen wenn es kein BR gibt, oder keine GEW die sowas für Arbeitnehmer regeln. Die Gesetze beschreiben sozusagen das Minimum. Also einen Tag in der Woche muß frei sein. Ein TV oder eine BV regeln dann die Vergütung von Mehrarbeit