Erstellt am 12.09.2008 um 13:57 Uhr von DonJohnson
Zeigt ihm mal den §99 Abs 1 und natürlich § 101 BetrVG. Macht ihn darauf aufmerksam, dass er gegen Gesetze verstößt und ihr ein solches Verhalten nicht mehr tollerieren werdet. Dann solltet ihr ihm auch mitteilen, wie ihr euch das in Zukunft vorstellt! Wenn ihr dadurch Neueinstellungen verhindert, ist natürlich erstmal der schwarze Peter bei euch, darum müßt ihr den MA mitteilen, dass ihr prüfen müßt wer der neu einzustellende ist, und ob vielleicht durch de Neueinstellung andere im Betrieb Nachteile erlangen könnten usw.
Dass euer AG das auch bei Entlassungen macht, kann ich mir nicht so richtig vorstellen, da die Konsequenz daraus wäre, das eine Kündigungsschutzklage erfolgreich für den AN aus geht, da der BR nicht ordnungsgemäß angehört wurde. Die Gründe der Kündigung spielen da nciht mal eine Rolle. So einen Fehler macht ein AG meist nur einmal.
Viel Erfolg.
Erstellt am 12.09.2008 um 14:13 Uhr von w-j-l
verarsche,
das ist mal ein Beitrag von Don Johnson, der korrekt und sinnvoll ist. Leider zielt aber § 101 immer nur auf einen konkreten Fall der fehlenden Beteiligung.
In eurem Falle würde ich wegen der wiederholten Verstöße mit § 121 drohen, bzw. wenn wegen wiederholter, bewußter Mißachtung der MBR ein schwerer Verstoß vorliegt, ein Verfahren nach § 23 (3) [edit] anstrengen.
Letzteres hat dem Vorteil, dass (falls der AG verurteilt wird) der BR in jedem Wiederholungsfall nur noch bei Gericht beantragen muss, den AG zur korrekten Handlung aufzufordern. Tut er das nicht, so ist in jedem Wiederholungsfall ein Zwangsgeld (Ordnungsgeld) fällig. Der Vorteil ist, das hier kein Gerichtsverfahren mehr geführt werden muss, sondern alles nur noch im Antragsverfahren abläuft.
Erstellt am 12.09.2008 um 14:33 Uhr von DonJohnson
Oh danke W-J-L
Klar nimmt man den 101 für einen besonderen Fall - so fängt man ja wohl an! Beim 121 ist es auch so! Wie du nun auf den 23 (2) kommst, das entzieht sich meinem Verständnis. Also bei mir im Buch steht dazu "Wird der Betriebsrat aufgelöst..."
Du meinst bestimmt 119 (2)! Aber damit droht man nur einmal - und muß diese Drohung dann umsetzen. Denkst du, dass ein neues Gremium das kann? Keiner hat erfahrung und dann die große Kanone rausholen? Was ist mit der vertrauensvollen Zusammenarbeit? Ich würde erst reden und zeigen was für Konsequenzen entstehen könnten - wenn das alles ncihts hilft, gebe ich dir mit Drohung des 119er Recht!
Erstellt am 12.09.2008 um 17:29 Uhr von Kölner
@w-j-l
...dann wollen wir mal hoffen, dass 'verarsche' uns noch was zur Art seines Betriebes mitteilt.
Erstellt am 12.09.2008 um 18:25 Uhr von laffo2
@Don KING
der Kölsche Junk meinte sicherlich § 23 Abs.3 BetrVG.
Ist auch sehr schön, haben ihn unserem AG schon mal übergeholfen & das Verfahren ruht z.Zt., bis er wieder böse wird.
Erstellt am 12.09.2008 um 18:37 Uhr von DonJohnson
Hmmm - mag sein, schrieb er aber nciht und geäußert hat er sich nciht mehr - aber das war net Kölner...
Erstellt am 12.09.2008 um 22:39 Uhr von w-j-l
Na Don Johnson, da hast Du mich doch glatt beim vertippen ertappt. Natürlich meinte ich den § 23 (3)
Hallo Kölner,
zurück aus dem Urlaub?
Erstellt am 13.09.2008 um 10:11 Uhr von BR-Hexe
Mit Bitten kommst Du nicht weiter, Du mußt fordern...., Euer Recht einfordern....
Unser AG hat dies in ähnlicher Weise auch versucht, Endresultat, Gericht, Urteil mit vollstreckbarer Ausführung. Dein AG kommt mir ja so was von bekannt vor.
Wenn ihr in den Anfängen nicht eure Rechte durchsetzt, nimmt Euch der AG gar nicht ernst, und ihr seid die vielbezeichnete "Kafferunde", ein Tiger ohne Zähne.
LG-BR-Hexe