Kurze Sachlage:

Klinik macht im Jahr 2006 einen Betriebsübergang vom Land zu einem privaten Betreiber nach §613a BGB. Es gibt eine Personalüberleitungsvereinbarung für die Mitarbeiter die dem Übergang zugestimmt haben. So weit so gut.

Jetzt ist in den letzten Jahren bis heute es zunehmend nur zu Einstellungen über eine Konzerneigene Leiharbeitsfirma gekommen, die den Tarifvertrag der IGZ anwendet. Im Jahr 2006 gab es aber eine Übernahme von zwei Mitarbeiterinnen deren befristete Arbeitsverträge ausliefen in diese besagte Leiharbeitsfirma. Die Konditionen der damaligen Übernahme der zwei Mitarbeiter waren 1:1 die des BAT-O. Also sie hatten auch in der Leiharbeitsfirma weiterhin ihr selbes Gehalt wie zuvor nach BAT-O. Sie blieben auch weiterhin auf Ihre Stelle beschäftigt, halt nur über Leiharbeit. Jetzt sind diese Verträge nach Ablauf der Befristung von zwei Jahren in ein unbefristetes Arbeitsverhältniss bei der Leiharbeitsfirma geändert worden. Weiterhin auch die Vergütung die sie vertraglich 1:1 nach BAT-O bekommen haben.

Meine Frage: Wenn der Arbeitgeber hier in diesen Fällen für zwei Mitarbeiter ein fragliches Entgelt über dem des IGZ-Tarifvertrages der Leiharbeitsfirma genehmigt, kann dann schon von einem kollektivem Bezug gesprochen werden? Kann dann die Anwendung der Vergütung dieser Mitarbeiter auch auf die anderen im Unternehmen beschäftigten Leiharbeiter angewendet werden?
Hat der Arbeitgeber hier ein neues Vergütungssystem eingeführt wobei der BR zu beteiligen ist?