Erstellt am 08.09.2008 um 07:55 Uhr von klinik
@snake,
zu welcher Auflage 23. oder 24.? Wäre wichtig weil sich die Auflagen im Text zu den einzelnen Rz unterscheiden können.
Also in der 23. Auflage steht zu § 103 Rz 14 BetrVG:
"Die ordentliche Kündigung des in § 15 Abs. 1 bis 3a KSchG (Text Anh.5) genannten Personenkreises ist wegen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise lässt § 15 Abs.4 KSchG eine ordentliche (BAG 29.3.77 AP Nr.11 zu § 102 BetrVG 1972, 23.4.80,20.1.84 AP Nr.8, 16 zu §15 KSchG 1969) Kündigung zu und zwar im Fall der Stillegung des ganzen Betriebes (zur Kündigungsfrist bei Stillegung durch Insolvenzverwalter s. § 113 Abs.1 InsO u. § 102 Rn3). Die KÜndigung bedarf nicht der Zustimmungdes BR nach § 103, aber dessen Anhörung nach § 102 Abs.1 (hM; BAG aaO,18.9.97 AP Nr.35 zu §103 BetrVG 1972 mwN u. Anm. Hilbrandt;.........usw.,der eine außerordentliche Kündigung zulassen will und der eine Zustimmung des BR nach §103 BetrVG verlangt.Dann endet das Amt des BR bzw. die sonstigen Ämter als Folge der Stillegung. Das gilt auch bei einem auf Grund Arbeitsvertrag oder TV unkündbaren Funktuonsträgern, dem außerordentlich gekündigt werden kann und die außerordentliche Kündigung an die Stelle der ordentlichen nach §15 Abs.4(u.5) KSchG tritt
Es fehlen nur die Erläuterungen zu den einzelnen Urteilen in der Randziffer.
Erstellt am 08.09.2008 um 07:59 Uhr von rolfo2
Hallo Snake,
RdN 14 im Fitting behandelt die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bei Betriebsstilllegung. Eione ordentliche Kündigun g ist ja normal nicht möglich, bei Betruiebsstilllegung jedoch ist sie möglich. Der BR muss gehört werden wie bei normalen Kündigungen, es entfällt aber die erforderliche Zustimmung des BR wie bei ausserordentlicher Kündigung.
So wie du schreibst ist es ja keine Betriebsstilllegung sondern ein Betriebsübergang, dann habt ihr auch den besonderen Kündigungsschutz.
Erstellt am 08.09.2008 um 08:00 Uhr von Konrad
Hallo Snake
In so einer betrieblichen Situation braucht mehr als nur einen Kommentar aus dem Fitting!
Ihr seid doch dafür da, den Schaden für Eure Belegschaft anzumildern habt Ihr Wissen,
habt ihr Berater habt ihr einen Rechtsbeistand / RA oder Gewerkschaft ?
Im Fitting unter Rd.n steht , siehe antwort oben .
Erstellt am 08.09.2008 um 08:41 Uhr von snake
Hallo klinik,
danke erst mal für deine schnelle Hilfe. Wir drei BRs sind in einer Abteilung, die stillgelegt werden soll.
Ist klar, dass wir in anderer Abteilung aufgenommen werden können, aber dafür müssten andere gehen.
Welche verschlechterten Bedingungen müssten wir akzeptieren?
Gruß snake.
Erstellt am 08.09.2008 um 08:57 Uhr von klinik
ich denke keine, weil Eure Arbeitsverträge ja unberührt bleiben müssten. Es kann sein wenn ihr einen neuen Arbeitsplatz bekommen solltet, es zu einer Veränderung möglicher Zulage für den neuen Arbeitsplatz kommen kann.
Aber mal eine andere Frage: Seit ihr den aktuell noch ein beschlussfähiger BR? Seit Ihr aktuell über das ganze Procedere unterrichtet worden?
Erstellt am 08.09.2008 um 09:04 Uhr von snake
Wir befinden uns seit Mai 08 in der Insolvenz, wir sind absolut Beschlussfähig.
In unserer Fa. ist kein vergleichbarer Arbeitsplatz vorhanden, wir müssten uns verschlechtern.
Wir werden sofort aktuell Informiert. Insgesammt sind wir ca. 35 Leute bei uns in der Fa.
Falls wir gehen "möchten", wie schauts mit den Kündigungsfristen aus?
Erstellt am 08.09.2008 um 09:10 Uhr von klinik
Eure Kündigungsfristen würden sich nach eurer Betriebszugehörigkeit richten. Aber warum kündigen? Ich würde es nur machen wenn ich etwas anderes in der Tasche hätte. Ihr bekommt doch weiterhin euer Insolvenzgeld. Dann habt ihr doch auch einen Insolvenzverwalter oder wer wickelt euren betrieb ab?
Erstellt am 08.09.2008 um 09:24 Uhr von snake
am 22.09.09 ist die Fa. verkauft. Der neue Inhaber möchte das Personal auf 20 Personen kürzen.
Wir erwarten die Kündigungen zum 19.09.08 noch vom Insolvenzverwalter, so steht es im
Kaufvertrag.