Erstellt am 05.09.2008 um 11:53 Uhr von Konrad
Hallo
Der örtliche Betriebsrat könnte und sollte beraten können, wäre m. E. die 1. Anlaufstelle.
Schichtdienst muss der Arbeitgeber mit dem BR in Form einer BV vereinbaren. Arbeitsvertraglich kann der AG Schichtdienst einseitig ohne Zustimmung des Ang. auch nicht ohne weiteres verlangen.
Natürlich könnte der AG bei Nichtannahme eine Änderungskündung aussprechen, die aber sozial gerechtfertigt sein muss.
Erstellt am 05.09.2008 um 13:48 Uhr von BR-Hexe
Hallo,
bei Schicht- oder Bereitschaftsdienst ist in jedem Fall der BR mit im Boot, ebenso wie bei Änderungskündigungen.
Sollte es zu einer Änderungskündigung kommen, gibt es zum einen die Möglichkeit der Nichtannahme der Änderungskündigung, oder zum anderen die Annahme unter Vorbehalt und du reichst Kündigungsschutzklage ein, beachte die Frist von 3 Wochen!
Lies dazu auch mal das Kündigungsschutzgesetz durch
Erstellt am 05.09.2008 um 16:30 Uhr von DonJohnson
@all
Also nehmen wir mal erst mal an, das eine BV über mehrschicht existiert. Dann ist die Frage eigentlich doch relativ einfach! Wenn eine BV existiert, ist sie gültig. Wenn im AV diffiniert ist, dass Arbeitszeit von... bis... (was sehr selten vorkommt) könnte man versuchen dieses einzuklagen. Leider hat das BAG festgestellt, dass eine Umstellung von Einschicht auf Wechselschicht keine Versetzung nach 99 ist, auch wenn sich selbstverständlich die Umstände ziemlich ändern. In dem Urteil ging es aber auch um einen Mitarbeiter einer Telefonfirma, die wegen hohen Arbeitsaufkommen Wechselschicht aufnehmen wollten. Manchmal sind halt Recht haben und Recht bekommen unterschiedliche Dinge. In einem anderen Fall hat das BAG gegen eine Arbeitnehmerin entschieden, als es darum ging, dass sich die Schicht ändert. Es wurde von der Seite der Klägerin auf betriebliche Übung geklagt, und dass die Umstellung nicht nach sozialen Gesichtspunkten wäre (allein erziehend - ein Kind). Obwohl das BAG eine betriebliche Übung sah (und der Arbeitsvertrag auch so lautete) entschied es gegen die Klägerin. Der Grund war folgender: Würde die AN nicht an dem neuen Schichtwechselplan teilnehmen, könnte der AG eventuell eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen...
Ist nicht ganz der Fall bei dir, aber hieran siehst du, dass man sich so einfach nciht dagegen anlehnen kann, wenn eine BV hierüber abgeschlossen wurde - trotz Wertigkeit der Gesetze!