Erstellt am 02.09.2008 um 13:26 Uhr von Poseidon
Hallo betriebsrat,
wie oft ist er denn durch die Prüfung gefallen? Der AG sollte ihn beim ersten Mal nämlich eigentlich als Azubi weiterbschäftigen bis zur Nachprüfung. Sihe hierzu BBiG §21 (3)
MfG
Poseidon
Erstellt am 03.09.2008 um 13:32 Uhr von Poseidon
Hallo nochmal,
würde mich wirklich interessieren ob ihr für Eure JAV noch was tun konntet bezüglich BBiG §21 (3)
Ist schon ein starkes Stück was sich manchmal die AG´s so ausdenken und auch noch damit durchkommen. Prüfung nicht bestanden naja kansst unbezahlt für mich bis zur Nachprüfung schufften tststs.
MfG
Poseidon
Erstellt am 03.09.2008 um 14:24 Uhr von peanuts
"Unser JAV-vorsitzender hat die Abschlussprüfung nicht bestanden."
Wird eine Abschlussprüfung nicht bestanden, MUSS JEDER Azubi seinen ANSPRUCH auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses, bis zur nächstmöglichen Prüfung (innerhalb eines Jahres) verlangen! Geschieht das nicht, ist das Ausbildungsverhältnis zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt beendet. Für diese fortwährende Ausbildung MUSS der AG eine Ausbildungsvergütung zahlen!
"Durch den Arbeitgeber wurde ihm angeboten, bis zur Nachprüfung im November als Praktikant bei uns weiterzuarbeiten( unentgeltlich). "
Hier wird gegen mehrere Rechte verstoßen.
Die unentgeltliche Beschäftigung eines "Praktikanten" wird in der neueren Rechtsprechung als rechtswidrig beurteilt! Abgesehen davon, kann in diesem Fall NICHT von einer Praktikantentätigkeit ausgegangen werden.
Falls es um ein Ausbildungsverhältnis geht, das der IHK unterliegt, würde ich postwendend Kontakt zum Ausbildungsberater aufnehmen.