Erstellt am 31.08.2008 um 20:06 Uhr von rainer w
@aw
Ein Beschluß ist so lange Bindend bis er durch einen Neuen ersetzt wurde.
Erstellt am 31.08.2008 um 22:33 Uhr von Lotte
rainer,
könnte mir vorstellen, dass es hier etwas komplizierter ist.
Der AG hat vor langer Zeit die MBR des BR gewahrt und es wurde Verschiebung beschlossen. Beschluss erlangt Außenwirkung und wird nun umgesetzt. Betriebsrat will aber jetzt nicht mehr, Beschluss hat aber Außenwirkung erlangt. M.E. könnte nun nur eine BV eingefordert werden, aber den Beschluss zu kippen halte ich für schwierig und ob man mit der AG die Ziele erreicht, die man erreichen will...?
Es sei denn, dass der Beschluss aufgrund der langen Zeitverstreichung und der Änderungen im UN sozusagen "verwirkt" ist und der AG den Antrag beim BR nochmal stellen müsste. Das kann wahrscheinlich ein RA eher beantworten.
Erstellt am 31.08.2008 um 22:39 Uhr von aw
kann sein, aber gibt es fristen? es kann nicht sein , daß der alte BR etwas beschließt, was die Mehrheit der Belegschaft nicht möchte. Es muß doch möglich sein, daß man solch eine Entscheidung ändern kann?
Erstellt am 31.08.2008 um 22:52 Uhr von Lotte
aw,
versucht es. Im Zweifel entscheidet dann das Gericht. Aber vielleicht hält sich der AG ja an den neuen Beschluss.
Erstellt am 01.09.2008 um 00:11 Uhr von rainer w
@Lotte
Da magst Du wohl Recht haben. Ich dachte dies auch nur als eine Möglichkeit an.
@aw
Weiter Möglichkeit: Verzicht! Durch einen Vergleich wird der Streit der Parteien durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. Er kommt durch übereistimmende Willenserklärung zustande § 779 BGB
Möglich ist auch der Abschluß eines sog. Tatsachenvergleiches. Ein Tatsachenvergleich ist eine Einigung über die tatsächlichen Voraussetzungen eines unabdingbaren gesetzl. Anspruchs bzw. eines Anspruchs aus TV oder BV. Auf entstandenden Ansprüche aus einer BV kann nur mit Zustimmung des BR verzichtet werden. § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG. Der BR kann seine Zustimmung auch formlos erklären, sie muß aber unmissverständlich erfolgen. Es genügt nicht, wenn sich der BR " nur aus der Sache raus halten will" BAG. 03.06.1997 - 3 AZR 25/96
Bei Verzicht ist § 271 BGB, in Verbindung mit §§ 157 und 242 BGB anzuwenden , weil hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Rolle spielen.
Erstellt am 01.09.2008 um 09:17 Uhr von peanuts
Wenn ein BR vor 3 Jahren einen Beschluss gefasst hat, der durch den AG NICHT umgesetzt wurde, verstehe ich die Fragestellung nicht!
Falls der AG jetzt beabsichtigt, den Zeitpunkt der Lohnauszahlung zu verschieben, ist eine erneute Zustimmung des BRs erforderlich!
Die alte Zustimmung des BRs ist verwirkt oder sollte es sich etwa um eine BV gem. § 87 Abs.1 Nr. 4 BetrVG handeln?