Erstellt am 28.08.2008 um 07:58 Uhr von klinik
@Ariwa,
1. Darf er nicht
2. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG- Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
3. Verletzung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen einzelnen Arbeitnehmer
Erstellt am 28.08.2008 um 07:58 Uhr von w-j-l
Das Bundesdatenschutzgesetz.
Und am Besten die Androhung einer Klage von jedem einzelnen der dort benannt ist!
Mindestens aber solltet ihr jeden der dort steht motivieren, sich nach § 85 BetrVG beim BR zu beschweren, der die Beschwerde dann für gerechtfertigt hält, und bei der GL Abhilfe verlangt.
Erstellt am 28.08.2008 um 08:07 Uhr von klinik
Wenn Ihr ganz frisch sein solltet. Beschluss RA beauftragen ect.. Ich versprech Euch das macht der Abteilungsleiter nie wieder.
Erstellt am 28.08.2008 um 08:52 Uhr von w-j-l
klinik,
das kann aber auch ins Auge gehen, wenn man die eigenen bzw. die betrieblichen Maßnahmen zuvor nicht wenigstens versucht hat.
Da kann es leicht passieren, dass der Anwalt, falls er mitmacht, sein Geld erstreiten muss.
Erstellt am 28.08.2008 um 08:53 Uhr von Ariwa
Danke für die rasche Hilfe...
Dan werd ich mal lostigern und mich unbeliebt machen ;-)