Erstellt am 26.08.2008 um 13:47 Uhr von Werner
Nein Kurt,
das obliegt dem ArbGeb. ganz allein wen er einstellt.
Die Widerspruchsgründe des §99 sind abschließend.
Erstellt am 26.08.2008 um 13:56 Uhr von Kurt
Danke Werner,
du hast recht. Wir können nichts "Wirkungsvolleres" tun, als nicht ausdrücklich zuzustimmen, was dieselbe Wirkung wie eine Zustimmung hat, frustrierend....
Erstellt am 26.08.2008 um 15:52 Uhr von w-j-l
Ihr könnt natürlich widersprechen, und auch Gründe angeben die sich nicht auf die Liste in § 99 beziehen.
Das AG muss sie mindestens mal lesen. Dann kann er sie für unbeachtlich erklären und trotzdem einstellen. Der BR kann dann natürlich kein Mitbestimmungssicherungsverfahren durchführen, weil er keine gesetzlichen Widerspruchsgründe hat.
Falls der AG sich doch drauf einläßt, und ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleitet, dann verliert eben der BR, aber der AG wird sich dann auch sagen lassen müssen, dass er eigentlich nicht vor Gericht hätte ziehen müssen.
Beim nächsten Mal wäre es aber schön, wenn Du zum gleichen Thema nicht einen neuen Thread aufmachst, sondern am alten weiterdiskutierst.
Erstellt am 26.08.2008 um 16:53 Uhr von paula
Schuster bleib bei deinen Leisten. Die Frage der Eignung hat nicht der BR zu beurteilen... und das ist auch gut so!
Erstellt am 26.08.2008 um 17:02 Uhr von khel
Ergänzung zum Posting von w-j-l:
wir hatten sowas Ähnliches schon mal. Jemand hat sich beworben und sollte auch eingestellt werden. Nachdem wir die Unterlagen auf den Tisch bekommen haben, sind wir in die Abteilung gegangen wo der Neue anfangen sollte.
Siehe da: er war allen von Anfang an unsympathisch, und sie hatten Angst um das Klima in der Abteilung. Das haben wir dem AG in unserem Beschluss über diese Einstellung auch mitgeteilt. Formal hat nichts gegen seine Einstellung gesprochen, wir haben es als Bedenken formuliert.
Der AG ist daraufhin nochmal in sich gegangen und hat uns wie auch der Abteilung zwei Tage später mitgeteilt, dass er ihn auf Grund dieser Bedenken doch nicht einstellen wird.
Man kann es also wenigstens mal versuchen.
Gruß
khel
Erstellt am 26.08.2008 um 17:09 Uhr von DonJohnson
Na, ich sehe das anders als meine Kollegen!
Schauen wir uns den 99er doch mal an...
1. wohl eher nicht!
2. da habt ihr leider auch daneben gegriffen, da die Errichtung von Richtlinien in euerm Betrieb nicht vom BR durchzusetzen ist (aber eine freiwillige BV mit dem Thema wäre doch vielleicht was...)
3. OH!!! Da geht doch was... Du sagtest der Betriebsfrieden sei in Gefahr... usw. Da jetzt ein Konstrukt und ihr seid im Boot... Besonders gefällt mir die Passage, dass ein befristesteter nciht berücksichtigt wird - da geht fast immer was besonders in verbindung mit...
... 5. So, jetzt Paßt es. Vermutlich fehlte die Innerbetriebliche Ausschreibung. Das alleine reicht um zu widersprechen...
Und da ist noch der.... Tärätätäääääääää!!!!!
6. Also der trifft auf jeden Fall zu - da kann man immer was finden... Ist ja nciht nur wegen Rassismus...
Viel Erfolg!!!
Erstellt am 26.08.2008 um 18:09 Uhr von w-j-l
oooohhh je, wieder mal Don Johnson,
und nur ganz knapp unter der Oberfläche des BetrVG gegraben.
Bei 2. ist irrelevant, was Du schreibst, da es zur Zeit ganz einfach keine Vereinbarung gibt. (Durchsetzbar (und damit erzwingbar) ist eine Vereinbarung dann immer, wenn der AG Auswahlrichtlinien anwendet, auch unter 500 AN.)
Bei 3. mußt Du schon genau sagen, welche AN gemeint sind, und Du mußt auch schon wissen, dass ein befristeter Vertrag für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist, und nicht verlängert werden soll.
bei 5. muss der BR die interne Ausschreibung zuvor verlangt haben und der AG muss es unterlassen haben. Sonst kann Du nicht widersprechen
und 6. würde ich gar nicht erst probieren, wenn es nicht für den konkreten Fall belegbar ist. Ein Verdacht alleine reicht nicht, Don Johnson, und das kannst Du schon ohne Kommentar im Gesetz lesen.
Erstellt am 26.08.2008 um 18:26 Uhr von bonita
Zur Ergänzung von w-j-l
In Abs 6 wird ganz ausdrücklich von "gesetzwidrigem Verhalten und groben Verstößen" gegen § 75 BetrVG geschrieben. Da hängt die Messlatte ziemlich hoch. Fachlich nicht so gut geeignet (woher maßt sich der BR eigentlich an, dies beurteilen zu können) oder mit der Chefetage verbandelt reicht da bei weitem nicht aus. Da müssen gröbere Fakten auf den Tisch!
Und mit Hörensagen sollte man immer vorsichtig sein: Wenn der Kollge eingestellt ist, hat er eine Chance verdient!
Erstellt am 26.08.2008 um 20:10 Uhr von DonJohnson
nu, also... Ich könnte wetten, dass einer in der Belegschaft älter ist, oder wegen seiner Weltanschauung nicht genommen wird (sei es der bessere externe) - Und vielleicht war sogar eine weibliche Person als die männliche - es geht doch hier darum um zu helfen - mich nieder zu machen, weil ichetwas mehr quer denke, ist doch dummfug!!! Und wenn ihr mal den 75 / 2 anseht, werte Kollegen, da kann cih wenn ich will immer glaubhaft was konstruieren. Wenn der AG will, kann ja eine andere Stelle dann entscheiden, wer Recht hat, aber von vornherein hier dumm blabbern und sagen "oh, scheibendreck, wir haben keine Möglichkeiten" halte ich für absolut falsch! Wenn ein BR nciht alles versucht, kann er gleich nach Siemans gehen - denke ich! Wir wollen hier doch neue Wege versuchen einzuschlagen und nicht sofort sagen: Nö, davon kann man ncihts machen!
Armes Deutschland!!!!!
Erstellt am 26.08.2008 um 20:14 Uhr von DonJohnson
@ bonita
Nö, richtig lesen!!!
"durch gesetzwidriges verhalten ODER..."
Erstellt am 26.08.2008 um 20:27 Uhr von DonJohnson
@ wj
Ach sag mal. Wenn du es besser weißt zweige mir Randnotizen auf. Hier daheim habe ich nur das BetrVG und wenn ich lese (also Buchstabe um Buchstabe) steht dort beii 99 6 "die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht..." Also, wenn der Busenkumpel von Cheffe kommt, dann habe ich die begründete Besorgnis, dass das Betriebsklima und andere MA darunter leiden (bespitzlungen etc) - davon mal ab!
Ok, vielleicht habe ich mich knapp ausgedrückt - aber hey, ich habe einen Weg gezeigt und ihr nicht!!! Lass es uns doch drauf ankommen, ab der die Zustimmung von dem Arbeitsgericht ersetzen läßt!
"Wer kämpft kann verlieren - wer nciht kämpft hat schon verloren!"
Erstellt am 27.08.2008 um 11:14 Uhr von w-j-l
Don Johnson,
querdenken ist erlaubt, wenn man dadurch im Rahmen der Möglichkeiten des Gesetzes zu neuen Lösungen kommt.
zu 99 (6) .... eben Don J.: .... durch Tatsachen begründet.... und Tatsachen muss man dann belegen und dann erst die Vermutung für die Besorgnis (in der Zukunft) anstellen.
Außerdem mußt Du Dich hier konkret auf früheres Verhalten des Betroffenen (Tatsachen) im Einzelfall beziehen, und nicht auf eine vage Besorgnis in Bezug auf kollektive Aspekte im Betrieb. Hier gelten die strengen Anforderungen, die auch zum § 104 kommentiert sind.
In solchen Fällen (eines betriebsverfassungsrechtlich offensichtlich unzureichend begründeten Widerspruchs) würde ich eben als AG behaupten, dass die Begründung offensichtlich unbeachtlich ist und nicht vor Gericht gehen, sondern einfach einstellen und es darauf ankommen lassen, ob der BR ein Mitbestimmungssicherungsverfahren einleitet.
Ich kämpfe gerne, aber nicht, wenn ich von Anfang an weiß (Rechtsprechung), dass ich verlieren werde.
Deine aufmunternden Beiträge würden bei der Umsetzung häufig dazu führen, die Betriebsräte ins Messer laufen zu lassen.
Erstellt am 27.08.2008 um 20:40 Uhr von Kurt
Hallo zusammen,
erst mal danke für die rege Diskussion und Euer Interesse. Inzwischen haben wir unsere Bedenken schriftl. formuliert und als Antwort erhalten: Der verwandte Bewerber wird eingestellt, keine weitere Diskussion, notfalls per Gericht, also alles wie erwartet.
Es ist richtig, noch bestehen betr. Betriebsklima keine Anhaltspunkte und mit Vermutungen kann man nichts Handfestes ausrichten. Wir halten uns an die "Spielregeln", da wir das von der Gegenseite auch fordern. Ich bin mir aber sicher, dass unsere Chance noch kommt....
Schönen Abend noch