Erstellt am 26.08.2008 um 14:35 Uhr von Fitze
Hallo Helferlein,
Ein paar Dinge verstehe ich daran nicht.
1. Warum macht der AG keine sachgrundlose Befristung, wenn es doch sowieso nur für zwei Jahre ist?
2. Warum interessiert Euch der Grund überhaupt?
Meiner Meinung nach ist es eigentlich uninteressant welcher Befristungsgrund vorliegt, erstmal hat jemand
einen Job. Sollte Er/Sie dann nach den 2 JAhren nicht übernommen werden, kann Er/Sie innerhalb drei Wochen
eine Entfristungsklage einreichen und der Richter entscheidet dann.
Ich für meinen Teil hätte der einstellung zugestimmt und alles weitere später mit dem/r Kollegen/in besprochen
und erklärt. So gebt Ihr meiner Meinung nach dem AG nur Hinweise es nochmals besser zu machen.
MfG
Fitze
Erstellt am 26.08.2008 um 15:27 Uhr von BigBen
Ich dachte immer Anhörungen gibt es nur bei Kündigungen...
Befristen ist erlaubt nach TZBfG § 14 (1) mit Sachgrund und auch ohne (2). Oder auch nach den WissZeitVG und sicher noch vielen anderen Gesetzen.
Wenn der AG den Befristungsgrund und den entsprechenden § NICHT angibt, kann der BR sich dadrauf zurückziehen, dass er nicht vollständig informiert ist. Der BR muss ja prüfen können, ob die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, Verordnung, ... widerspricht (§99 (2) Nr. 1 BetrVG). So kann die Einstellung verzögert werden. {{Nicht sehr schön für den neuen Mitarbeiter.}}
Hat der AG komplett informiert, der BR findet die Befristungsbegründung aber "unpassend" und kann das auch mit den 6 erlaubten Widerspruchgründen aus § 99 (2) begründen, kann der BR (nach Meinung unseres AG) nur komplett der Einstellung widersprechen. (Unser AG hat dazu auch ein Gerichturteil des BAG zitiert aus 94 glaube ich, find's aber nicht mehr.) {{Noch blöder für den neuen Mitarbeiter, über § 100 BetrVG kann der AG aber dennoch vorläufig einstellen, wenn er es begründet.}}
"Erstmal hat jemand einen Job" stimmt schon, aber wenn man den 23 befristeten Vertrag bei der selben Firma bekommt, ist das irgendwann nicht mehr lustig, auch wenn man dadurch einen Job hat und der AG das auch rechtlich einwandfrei macht.
Die Taktik, erstmal die zwei Jahre arbeiten und dann innerhalb von 3 Wochen klagen, ist schon ganz sinnvoll. Da hilft es aber auch, wenn der Mitarbiter in seinem Individual-verfahren den Widerspruch des BR vorlegen kann.
FAZIT: Alles doof!
Oder: Rechtlich vielleicht nicht ganz korrekt, den Widerspruch aufzuspalten auf Einstellung und Befristung, also besser kein Zustimmungersetzungerzwingungsverfahren (oder wie das heißt) einleiten, aber trotzdem den Widerspruch des BR schriftlich festhalten und dem Neuling in die Hand drücken, falls er klagen will in zwei Jahren ...
HTH, Andrea
Erstellt am 26.08.2008 um 15:45 Uhr von w-j-l
Das ist doch betriebsverfassungsrechtlich völlig unerheblich, ob der AG richtig befristet, und ich würde ihn auch durch einen Widerspruch zur personellen Maßnahme nicht darüber aufklären. Immerhin ergibt sich bei fehlerhafter (bzw. unwirksamer) Befristung ein Grund für den AN auf Entfristung zu klagen.
Siehe auch fitze