Wir sind ein Industriebetrieb mit Montagelinien, Lager und Verwaltung.
Am Mo, 4.8.08 fiel in unserem Stadtteil bedingt durch Probleme beim Betreiber der Strom aus - um 10.15 h.
Gegen 11.15 h hieß es seitens der Personalleitung, dass laut Betreiber frühestens um 18 h wieder Strom vfgbar sei und dass die Mitarbeiter nach Hause gehen können, dass man sich dabei an der Mittagspause orientiert (gewerblich 11.30 h, kaufmännisch 12.30 h) bis dahin Aufräumarbeiten an den Arbeitsplätzen zu machen seien, dass das Thema Arbeitsausfall erst am Dienstag, 5.8.08 geklärt werden kann.

Die Belegschaft ging daraufhin unter handschriftlicher Notiz der "Geht"-Zeit mittags nach Hause, die Spätschicht erschien um 14 h und ging sofort wieder nach Hause.

(Am 4.8. um 22.10 Uhr meldete unsere EDV-Abt. per e-mail, dass alle Computersysteme wieder funktionsfähig seien.)

Laut § 615 des BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.

Unserer Personalleitung jedoch zieht einen Abs. des MTV zu Rate und ist der Auffassung, dass die Differenz zwischen Ausstempelung und voller Stundenzahl des Tages (meistens 7 Std., da 35-Std-Woche) zu Lasten der Gleitzeitkonten geht, bei IG-Metall-Mitgliedern, die in der Nachwirkung sind.

Unsere Gleitzeit-BV enthält einen Satz "die minimale tägl. Arbeitszeit beträgt 5 Std.", der allerdings im Zusammenhang mit wöchentlicher Arbeitszeit genannt ist und keinen Bezug auf Stromausfälle und Materialengpässe o.ä. nimmt.

Darf ein MTV und eine BV KollegInnen schlechter stellen als das Bürgerliche Gesetzbuch sie stellt ?

BR-Mitglied Lisa