Erstellt am 31.07.2008 um 14:56 Uhr von carrie
@Nic
http://www.aus-innovativ.de/themen/leiharbeit_3904.htm
Erstellt am 31.07.2008 um 15:01 Uhr von pehoe
Nic,
die Leiharbeiter sind doch die Arbeitnehmer der Verleihfirma. So gelten auch deren Vereinbarungen für diese weiter. Eure BV kann nicht für Leiharbeiter Bestand haben.
Erstellt am 31.07.2008 um 15:07 Uhr von Nic
@ Carrie .....Danke
@ Pehoe .... und was ist dann mit dem Gleichstellungsgrundsatz ....
Erstellt am 31.07.2008 um 15:14 Uhr von carrie
@Nic..........bitte ;-))
Hat der Betriebsrat der Einstellung von Leiharbeitern zugestimmt, so ist er auch für sie zuständig, denn er hat „darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden“ (§ 80 BetrVG). Außerdem muss der Betriebsrat darüber wachen, „dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden“ (§ 75 BetrVG)
Quelle: IGMetall
Erstellt am 31.07.2008 um 15:21 Uhr von Mona-Lisa
@carrie,
wenn der AV des Leiharbeiters eine 40 Std. Wochen beinhaltet, muss der Kollege auch 40 Stunden arbeiten, auch wenn ihr z. B. eine 35 Std. Woche (lt. AV) arbeitet.
Auch die bezahlte Pause ist ein Privileg, das den Leiharbeitern (leider!) nicht zusteht!
Erstellt am 31.07.2008 um 15:49 Uhr von Nic
hmmh .......scheint alles nicht so eindeutig zu sein .... zB kommen unsere Leiharbeitnehmer nie und nimmer auf ne 40Std-Woche wenn sie keine Sonderschichten fahren ......
@Carrie, ja ich weiß ich hab hier ne Lücke ;-)
von meinem Rechtsgefühl her (was heißt das schon ;-)) müsste ihnen die bezahlte Pause zustehen ...und dein link hat das bestätigt
Erstellt am 31.07.2008 um 15:58 Uhr von carrie
@Nic und Mona-Lisa
Ich suche ja schon die Ganze Zeit wie eine Wilde aber finde leider nichts eindeutigeres. Vielleicht habe ich heute auch einen Hänger. Ich war mir so sicher ;-((
Erstellt am 31.07.2008 um 17:22 Uhr von Asolo
Hallo,
genau das Thema Leiharbeit führt mich heute ins Forum.
So weit ich weiss, sind Leiharbeiter einerseits unter arbeitsrechtlichem Vertrag mit ihrer Firma, andererseits richtet sich ihr Arbeitseinsatz an die gepflogenheiten des Entleihers.
Wir haben das Problem, dass der Stammsitz am 15.08.2008 Feiertag hat, Personal aus unserem Unternehmen aber an Orten eingesetzt sind, an denen da kein Feiertag ist. So weit ich das durchschaue müssen diese beim Entleiher arbeiten, bekommen den Tag aber auf ihr Stundenkonto beim Verleiher gutgeschrieben.
Nun zu eurem Problem:
Ich denke der BR kann da Einfluss drauf nehmen, indem er dahin gehend mit der GF verhandelt, dass diese (wie bei ihren eigenen MA) auch für die Leiharbeiter die 1/2 Stunde zahlt. Nachdem Leiharbeiter unter bestimmten Voraussetzungen Wahlreht bei den BR-Wahlen haben, ist dieser dann auch dafür zuständig sich für sie einzusetzen.
Erstellt am 31.07.2008 um 17:56 Uhr von Lotte
Mona-Lisa ;-),
ich bin mir da nicht so sicher... Wenn es bei der Verleihfirma keinen TV gibt, der eine eindeutige Pausenregelung hat, dann würde ich als BR durchaus auf das AÜG § 9 Abs. 2 verweisen.
Erstellt am 31.07.2008 um 22:29 Uhr von einfachso
Hallo, wohl das Thema nr. 1 momentan auf dem Arbeitsmarkt...
Als Neuling stehe ich vor der Frage, ob AG (Entleiher) einen Leihmitarbeiter einfach sofort abmelden kann, ohne sich mit BR abzustimmen. Ich spreche nicht von LeihMA, die man extra für Zusatzauftragsvolume reingeholt hat, sondern von fest integrierten LeihMA, die schon mehr als 3 Monate, manche mehr als 18 monate bei uns tätig sind. Das Thema ist bei uns um so heißer, da wir etwa 30% Stammpersonal sind und 70 % Leiharbeiter sind. Da die 70% bei BR Wahlen mitwählen dürften, ist bei uns natürlich die volle Interesse die auch zu unterstützen. Bloß, diese ständige LeihMA Tausch ("wenn du nicht machst was ich dir sage, melde ich dich sofort ab") ist nicht mehr vetrettbar und ich frage euch Kollegen, was können wir da machen, wie können wir die schützen?
Erstellt am 31.07.2008 um 23:47 Uhr von pirat
Na denn, einfachso...
was interessantes,
... der Austausch von LeihAN während einer Verleihperiode ist als Einstellung gemäß §§ 99, (100) BetrVG beteiligungspflichtig....
so sieht es das LAG Hessen, Az.: 4 TaBV 203/06
Erstellt am 01.08.2008 um 00:25 Uhr von Immie
@Nic
Vielleicht hilft ja das...
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/innovativ/ctg1086615672582/1838.html
Erstellt am 01.08.2008 um 00:46 Uhr von rainer w
@Nic
Villeicht hilft ja auch §14 Abs.3 AÜG weiter