Erstellt am 31.07.2008 um 09:27 Uhr von hgc.micha
Hallo,
das ist im BetrvG § 37 geregelt. BR Arbeit ist grungsätzlich Arbeitszeit - Vor oder Nachholen ist reines Unternehmerwunsch denken.
Grüße
Micha
Erstellt am 31.07.2008 um 12:52 Uhr von mainpower
Hallo,
BetrVG § 37 (4) ist die genaue Fundstelle
Zusammenfassung: Ein BR-Mitgl. das in Schichtbetrieb arbeitet,kann ggf. von vor oder nach einer BR-Sitzung liegenden Schichtzeiten zu befreiensein, wenn dies zu einer aktiven Teilnahme an der BR-Sitzung erforderlich ist, oder seine Tätigkeit früher beenden, um einigermaßen ausgeschlafen an der Sitzung teilnehmen zu können. Das Arbeitsentgeld darf deswegen NICHT gemindert werden.
Einarbeiten ist nicht!!
Erstellt am 31.07.2008 um 13:02 Uhr von BRV_Tom
Hallo,
ich glaube, der Arbeitgeber versucht hier, mit den 11 Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen zu agieren.
Klar ist, wie Micha schon geschrieben hat, BR Arbeit muß nicht vor- oder nachgearbeitet werden.
Aus §37 BetrVG , insbesondere Abs. 3, geht dies ganz klar hervor.
§37 BetrVG Abs 3: Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
Somit leite ich ab, dass die BR Sitzung ausserhalb der Arbeitszeit statt findet und die Zeit entsprechend in Freizeit oder Mehrarbeit zu vergüten. Eine Einhaltung bestimmter Zeiten zwischen Arbeitsende und BR Sitzung bzw. BR Sitzung und Arbeitsbeginn werden nicht erwähnt. Mir ist auch keine andere Quelle für derartige Zeiten bekannt.
Gruß
Tom