Erstellt am 25.07.2008 um 17:35 Uhr von carrie
§ 60 Errichtung und Aufgabe
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Im Gesetz steht nicht "es können" oder "nach Absprache mit dem BR" sondern "es werden".
Habt ihr eine zuständige Gewerkschaft? Denn wenn euer BR zicken macht, wendet euch an diese.
Erstellt am 25.07.2008 um 18:50 Uhr von mondnacht
und § 63 BetrVG nicht vergessen.
Was passiert wenn der BR nicht aktiv wird/ die JAV Wahl versucht zu verhindern?
§ 63 Wahlvorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der
Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor
Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand
seiner Verpflichtung nach § 18 Abs.1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2,
Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch
von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
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