Erstellt am 23.07.2008 um 09:27 Uhr von mainpower
Hallo,
dieser Antrag reicht nicht als Widerspruch.
Siehe § 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündiguingen. Da kannst Du die Widerspruchsgründe im Kündigungsfall nachlesen.
Erstellt am 23.07.2008 um 11:04 Uhr von Rosenheimer
Bezüglich der BV zur Kurzarbeit nachhaken, eventuell nach Fristsetzung die Einigungsstelle hinzuziehen ( eventuell hat eure Gewerkschaft hier einen oder mehrere Tipps ).
Dann ist auch das Thema über betriebsbedingte Kündigung eventuell vom Tisch.
Erstellt am 23.07.2008 um 12:02 Uhr von Wormser
@rosenheimer
geht terminlich nicht, da die Anhörungen ja schon aufm Tisch liegen. Also für uns als BR läuft die Frist.
Ich hätte mir eher gedacht Widerspruch, weil das Thema "Kurzarbeit zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen" noch nicht vom Tisch ist, und eben Einigungesstellenfähig ist.
Möchte gerne daraus einen Widerspruch formulieren, aber kann nur ein sehr wackeliges Konstrukt daraus machen.
Erstellt am 23.07.2008 um 22:52 Uhr von DonJohnson
Also das als Widerspruch zu nehmen ist schwer und wie du selbst sagstest steht das auf sehr wckeligen Beinen. Ich würde vielleicht widersprechen, nach 102, Abs 3 Satz 1 oder 3 oder 4 oder 5. Es Hilft nicht bei der grundlegenden Sache, aber dem AN rettet es vielleicht den Hintern und ihr gewinnt Zeit. Manchmal hilft ein wenig quer denken. Wie es aussieht handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung, also setze da mal an! Ist die Sozialauswahl im Vorfeld getroffen worden mit dem BR gemeinsam usw... Ich denke, so könnt ihr helfen.
Wegen der BV: Ich würde da keine Frist setzen. Ihr müßt als BR nur den Beschluss fassen, dass die Verhandlungen gescheitert sind. Dann könnt ihr dem AG sofort eure Vorschläge der Einigungsstelle unterbreiten. wenn ihr euch über die Zusammensetzung nciht einigt, dann geht ihr halt vor Gericht. Aber dieses Prozedre kennst du ja. Ihr solltet nur zeigen, dass es euch ernst ist.
Ach ja, euern Anstoß bezüglich BV Kurzarbeit finde ich gut, viele versuchen durch eine "flexible Arbeitszeit" die Kurzarbeit zu verhindern - euern Stil finde ich persönlich besser. Natürlich nur, wenn die BV gut ausgearbeitet und verabschiedet wird.
Viel Erfolg - und rettet dem Kollegen seinen Hintern bitte. Solltest du weitere Fragen haben, sag bescheid...
Erstellt am 24.07.2008 um 07:03 Uhr von Wormser
@DonJohnsen
Leider gibt es keine Widerspruchsgründe nach102, Abs 3 Satz 1 oder 3 oder 4 oder 5 ! Leider wasserdicht, der AG hat gut vorgearbeitet.
Bleibt uns eigentlich nur noch Bedenken zu äussern, hat aber ja keine rechtliche Wirkung (Weiterbeschäftigungsanspruch)
Blöde Situation! Eigentlich können wir für die Kollegen nicht mehr viel tun..
Erstellt am 24.07.2008 um 08:37 Uhr von Rosenheimer
@DonJohnson
Bezüglich einer BV MUSS man Fristen gesetzt haben, da man ansonsten nicht nachweisen kann, daß die Gegenseite NICHT fristgerecht geantwortet hat. Ohne Frist hat die Gegenseite für eine Antwort alle Zeit der Welt.
Darauf wird man auch bei den Gewerkschaften immer wieder hingewiesen.
Und vor Gericht wird so eine BV höchstwahrscheinlich erst garnicht verhandelt, da man darauf keinen Rechtsanspruch hat.
Das sagt ja bereits das Wort "Vereinbarung". Daher auch die Anhörung der Einigungsstelle nach gescheiterten Verhandlungen, wobei dann der Spruch der Einigungsstelle bindend ist.
Erstellt am 25.07.2008 um 16:11 Uhr von Petrus
Was sich hinter den "sozialen Gesichtspunkten" nach §102(3) Nr.1 BetrVG verbirgt, kann man im Zweifelsfall in §1 KSchG nachlesen. Und "betriebsbedingte Gründe" müssen damit _dringende_ betriebliche Erfordernisse sein.
Jetzt kommt es z.B. darauf an, wie die "Auftragsschwäche" konkret aussieht. Kann eine Besserung erwartet werden (da nur Sommerloch)? Dann ist dem ArbGeb idR zuzumuten, zu milderen Mitteln, z.B. zur Kurzarbeit, zu greifen und notfalls selbst eine BV zu initiieren... Wenn längerfristig Kollegen "über" sind, sieht's allerdings schlechter aus :-(