Erstellt am 18.07.2008 um 10:16 Uhr von David_gegen_Goliath
Wenn es nach der Elternezit aus Gründen der Kinderbetreuung nicht möglich ist, die alte Arbeit wieder aufzunehmen, dann muß man grundsätzlich selber kündigen und dieses mindestens 3 Monate vorher tun. Vom Arbeitsamt gibt es i.d.R. keine Sperre, wenn dieses nachvollziehbar ist. (Z.B. Teilzeitantrag vom Arbeitgeber abgelehnt).
Erstellt am 18.07.2008 um 10:37 Uhr von Werner
@David_gegen_Goliath
wie jetzt?
Hat sie denn überhaupt Anspruch? da
Sie steht doch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Erstellt am 18.07.2008 um 10:42 Uhr von pit47
Hallo Lotte5,
ist es das Ende des Mutterschutzes oder Ende der Elternzeit?
Bei Ende des Mutterschutzes hat die Mitarbeiterin Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit.
Erstellt am 18.07.2008 um 10:54 Uhr von Petrus
@werner:
Wenn Sie gar keine Kinderbetreuung nachweisen kann, freut sich in der Tat das Arbeitsamt.
Etwas anders liegt der Fall, wenn sie z.B. von 8-12 (Kind im Kindergarten) arbeiten kann; oder ab 16:00 (papa@home), diese Arbeitszeiten aber _nachweislich_ in der alten Firma nicht möglich waren...
@Lotte: Welche Abfindung? Und wenn der Arbeitgeber eine plausible (notfalls gerichtsfeste!) Erklärung nach §8(4) TzBfG liefert, gibts keine Sperrzeit. ALG gibts allerdings nur von der theoretisch möglichen Teilzeit.