Erstellt am 15.07.2008 um 14:47 Uhr von Werner
Hallo hardy,
eine derartige Änderung bedarf einer Änderungskündigung.
Ist dazu vom ArbGeb nach 102 angehört worden und ihr habt in der Frist nicht widersprochen gilt Eure Zustimmung als erteilt!
Der kollegin bleibt aber der Gang zum Gericht.
Hat euch der ArbGeb. nicht nach 102 sondern nach 99 angehört würde ich ihn anschreiben und auf die nicht vollständige Anhörung hinweisen.
Die Frist beginnt dann mit Vorlage der vollständigen Unterlagen neu.
Erstellt am 15.07.2008 um 14:52 Uhr von uhu
@hardy
ist euch am 30.06. eine Anhörung zur Änderungskündigung gem. § 102 BetrVG vorgelegt worden ...oder was sonst?
wenn der BR keine Anhörung bekommen hat, dann kann der AG nur versuchen, einvernehmlich mit der MA ihren Vertrag zu ändern; bekanntermaßen macht das die MA aber nicht (wehrt sich mit Anwalt); der AG kann nun versuchen, über eine Änderungskündigung sein Ziel zu erreichen (wird er aber schätzungsweise nicht machen, da ziemlich erfolglose Aussicht); vor Umsetzung der Änderungskündigung muß der AG den BR anhören nach § 102 BetrVG unter Angabe von Gründen; solche sind uns hier aber bis jetzt nicht bekannt
Erstellt am 15.07.2008 um 22:14 Uhr von Der alte Heini
hardy
Änderungskündigungen die mit einer Gehaltsreduzierung begründet werden, dürften einer Überprüfung durch das Arbeitsgericht nicht standhalten und regelmäßig scheitern.