Erstellt am 14.07.2008 um 16:14 Uhr von uhu
@peli
die Antworten auf deine Fragen findest du in der betreffenden BV; da sollte es sowas wie "Schlussbestimmungen" geben : "...die BV tritt in Kraft ab..., sie kann gekündigt werden...., sie wirkt nach bis...(oder auch nicht),...Salvatorische Klausel..."
Erstellt am 14.07.2008 um 16:17 Uhr von DonJohnson
@ peli
Das liegt an der BV als solches. Wenn dort keine Nachwirkungen festgelegt sind, wirkt sie tatsächlich nach bis es zu einer neuen kommt. Wenn hingegen dort geschrieben stehen, dass keine Nachwirkungen gelten, ist sie abgelaufen. Eine BV kündigen kann natürlich jede Partei, so auch euer AG. Wenn er seiner Zeit keine Nachwirkung festgelegt wurde, müßt ihr wieder verhandeln.
Viel Spaß und viel Erfolg dabei...
Erstellt am 14.07.2008 um 16:40 Uhr von Mona-Lisa
@Don Johnson,
bist du dir sicher?
"Freiwillige Betriebsvereinbarungen entfalten aber keine Nachwirkung, es sei denn die Nachwirkung wäre ausdrücklich vertraglich vereinbart."
sagt Wikipedia!
peli sagt klar, dass eine vereinbarte Kündiungsfrist von 3 Monaten ausgehandelt wurde und endet damit nach fristgerechter Kündigung.
Da wurde der Fehler wohl schon beim Abschluss gemacht.....
@peli,
warum will euer AG die BV kündigen?
Wenn es ein Punkt ist, mit dem ihr leben könntet, versucht doch, dies mit einer Aktennotiz an die BV anzuhängen......
Erstellt am 14.07.2008 um 17:25 Uhr von peli
Also eine Nachwirkung wurde nicht vereinbart. Der § 4 Inkrafttreten und Kündigung lautet..."Diese Betriebsvereinbarung tritt am 01.05.2007 in Kraft und kann von jeder Seite mit einer Frist von 3 Monaten, jedoch erstmals zum 31.12.2007, gekündigt werden."...
Wir haben darin geregelt, dass Abmahnungen dem Mitarbeiter zeitnah, sprich innerhalb von 4 Wochen, ausgesprochen und ausgehändigt werden müssen. Da es Fälle gab, in denen der Mitarbeiter sich gar nicht mehr genau an diese Situation erinnern konnte und demnach auch keine genaue Gegendarstellung schreiben konnte. Diese 4 Wochen sind dem Unternehmen zu knapp, da es organisatorisch manchmal gar nicht händelbar ist, in diesem Zeitraum alle Unterschriften einzuholen und einen Termin mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren. Mein Vorschlag für die Sitzung am Mittwoch zu diesem Thema wäre, dass wir mit dem Unternehmen eine längere Zeitspanne verhandeln. Sollte der AG jedoch trotzdem auf die Kündigung bestehen, möchten wir rechtlich natürlich abgesichert sein.
thx peli
Erstellt am 14.07.2008 um 17:44 Uhr von DonJohnson
@Mona Lisa
Im Prinzip hast du Recht. In der Regel sind Freiwillige BV ohne Nachwirkungen. In diesem Fall sehe ich es aber anders. In diesem Fall sehe ich aber die Angelegenheit etwas anders. Dadurch, dass diese spezielle BV geschlossen wurde, sehe ich sie als Mitbestimmungspflichtig nach 87, 1, 1 an. "Fragen der Ordnung des Betriebes..."
Von daher hat sich die Mitbestimmung dahingehend geändert. Ich weiß von einem befreundeten BR, dass er mit der Argumentation vor dem LAG durch kam. Wurde bei uns im ARII Seminar Thematisiert und vom Dozenten (Vorsitzender Richter LAG) bestätigt. Beim LAG wurde Einspruch bzw Revision zugelassen, aber der AG hat dieses nciht in Anspruch genommen.
Demnach können viele freiwillige BV wenn sie unklug formuliert wurden, zu erzwingbaren BV werden und wirken hiermit nach.
Erstellt am 15.07.2008 um 07:56 Uhr von betriebsratten
@don johnson
Hast Du Aktenzeichen oder andere Einzelheiten?
Denke das ist für alle hier hochinteressant
Erstellt am 15.07.2008 um 20:47 Uhr von DonJohnson
jepp, besorge ich gerne. In kürze hier mehr! Stecke gerade in einem Einigungsstellen Verfahren, habt bitte ein paar Tage Geduld!
Erstellt am 15.07.2008 um 21:07 Uhr von pirat
@DJ,
ok, interessiert mich auch.....
Erstellt am 17.07.2008 um 22:18 Uhr von jotim
Hallo Peli,
nun mal abgesehen von der BV wäre es ja doch eigentlich nicht ganz so "schlimm", wenn der AG länger als 4 Wochen für eine Abmahnung braucht. Zumindest könnte man versuchen mit rechtschutzgestählten Kollegen dann die eine oder andere Abmahnung zu beklagen und darin auch den Zeitverzug von vorgehaltener Verfehlung bis zum Ausspruch der Abmahung günstig verwerten. Das ist sicher ein "Winkelzug", aber vielleicht für den Arbeitgeber teuer und lehrreich. Weil, eine BV zu Abmahungen ist doch eigentlich nur eine Regelung für die Auswirkungen eines Problems - und keine Arbeit an der Wurzel!
Viel Erfolg!