Erstellt am 03.07.2008 um 08:52 Uhr von ridgeback
@Lupine
Ob der Betriebsrat auf sein Verlangen hin oder auf Initiative des Arbeitgebers informiert werden darf, ist streitig. In einer früheren Entscheidung geht das BAG davon aus, dass eine solche Information zulässig ist (BAG vom 27.2.1968, Az. 1 ABR 6/67). Dem steht jedoch das Recht der Frau auf Schutz ihrer Persönlichkeit entgegen; sie ist deshalb vor einer Mitteilung zu befragen (so auch BVerwG vom 29.8.1990, Az. 6 P 30/87). Widerspricht sie der Weitergabe der Information ausdrücklich, so ist der Arbeitgeber daran gebunden.
Erstellt am 03.07.2008 um 10:01 Uhr von jotim
Hallo Lupine,
wichtig ist die Einhaltung der einschlägigen Schutzbestimmungen! Wenn in deinem Unternehmen Arbeitsplätze bestehen, auf denen Schwangere nicht beschäftigt werden dürfen (körperlich/zeitlich) dann muss der Arbeitgeber allein die Verantwortung dafür tragen, dass dies auch geschieht.
Wenn euch die Personalabteilung nicht automatisch informiert, dann müsste dies ja spätestens dann geschehen, wenn eine personelle Einzelmaßnahme (z.B. Versetzung) oder Dienstplanänderung (ohne Nachtarbeit) einer (schwangeren) Beschäftigten auf euch zukommt.
Manche Arbeitgeber verstecken sich hinter dem "Datenschutz", weil sie mit Schwangeren keinen zusätzlichen Aufwand haben wollen (die sind ja eh bald weg...). Es ist aber - besonders vor dem Hintergrund der Weiterbeschäftigung - wichtig frühzeitig die Weichen in die richtige Richtung stellen zu können (Personalplanung usw.).
Also: Wenn der Arbeitgeber mauert, dann ist das vielleicht mal ein Thema für einen Aushang oder einen Hinweis bei der nächsten Betriebsversammlung, dass sich Schwangere beim BR melden, um sich über die entsprechenden Aspekte informieren und beraten zu lassen.