Erstellt am 02.07.2008 um 12:03 Uhr von Werner
Hallo see-see,
plant ihr den die Urlaube und Freizeiten in der Abteilung BR-Gremium nicht!
Ihr macht den BR doch handlungsunfähig.
Telefonisch stimmten alle BRMs zu. Gilt das als Beschluss?
Nein ein Beschluß im Umlaufverfahren ist nicht rechtskräftig.
Erstellt am 02.07.2008 um 12:04 Uhr von ridgeback
@see-see
Der Betriebsrat braucht sich überhaupt nicht äußern. In diesem Fall gilt seine Zustimmung nach Ablauf einer Woche seit Unterrichtung durch den Arbeitgeber als erteilt.
Erstellt am 02.07.2008 um 12:15 Uhr von see-see
@Werner:
Urlaub planen wir erstrangig in den Abteilungen, in welchen wir arbeiten; nachranging im BR-Gremium - leider sind meine Kollegen der Auffassung, das sei richtig; Und Freizeit: wir stehen kurz vor der Kurzarbeit, da gehen die Kollegen lieber in die Freizeit (ins Minus)...
@ridgeback:
Weiß ich ja, siehe Fragestellung. Aber benötige ich einen Beschluss fürs Nicht-Antworten?
Erstellt am 02.07.2008 um 12:23 Uhr von ridgeback
@see-see,
was willst Du denn mit einem Beschluss fürs nichtantworten?
Wenn ihr nicht antwortet...... aber das ist Dir ja bekannt.
Erstellt am 02.07.2008 um 12:23 Uhr von Werner
Theoretisch schon; aber ihr seid nicht beschlußfähig.
Also Frist verstreicht ohne Beschluß fiktive Zustimmung gilt als erteilt.
Erstellt am 02.07.2008 um 12:32 Uhr von Immie
Und für die "Fristverstreichung" brauche ich keinen Beschluss?
Erstellt am 02.07.2008 um 13:21 Uhr von Petrus
BAG vom 18.8.1982, Az. 7 AZR 437/ 80, zu § 102 BetrVG 1972
Ist ein Betriebsrat für die Dauer der Äußerungsfristen des § 102 Abs. 2 BetrVG beschlussunfähig
i.S. des § 33 Abs. 2 BetrVG, weil in dieser Zeit mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder
an der Amtsausübung verhindert ist und nicht durch Ersatzmitglieder vertreten werden
kann, so nimmt der Restbetriebsrat in entsprechender Anwendung des § 22 BetrVG die
Mitbestimmungsrechte des § 102 Abs. 2 BetrVG wahr.
Ich würde behaupten, im Falle des §99 ist das nicht anders. Also die 2 Leute+ Ersatzmitglied einladen und zu dritt beschließen.
Erstellt am 02.07.2008 um 13:39 Uhr von w-j-l
Petrus, dass ist in diesem konkreten Fall schon anders.
Anders als beim § 99, wo die Wirkung einer "Nicht-Außerung" des BR keine für den AN irreversible negative Wirkung hat, wirkt eine Nicht-Äußerung beim § 102 im Falle einer ordentlichen Kündigung so, dass der AN keinen Weiterbeschäftigungsanspruch hätte. Deshalb hat das BAG dies für den § 102 (bzw. bei Fristen im Zusammenhang mit personellen Angelegenheiten) regeln müssen.
Wenn der BR beschlussfähig ist, sollte er zur BEABSICHTIGEN Nicht-Äußerung beim § 99 (die ja faktisch einer zustimmung gleich kommt) aus dem eigenen Selbstverständnis heraus immer einen Beschluss fassen. Es hat ja beim beschlussfähigen Gremium immer einen Hintergrund, wenn sich der BR nicht äußern will, und der sollte dokumentiert sein!
Wenn der BR nicht beschlussfähig ist, dann tritt die Zustimmungsfiktion auch so faktisch ein. (vgl. Däubler, RN 161 zum § 99 BetrVG) Dann braucht der BR auch die analoge Anwendung des § 22 nicht heranzuziehen.
Erstellt am 02.07.2008 um 14:09 Uhr von uhu
genau w-j-l,
@see-see : wenn ihr nur zu dritt seid und einig darüber, die Frist ablaufen zu lassen, dann braucht es keinen formalen Beschluss; ihr blickt euch in die Augen und sagt "ja...wir machen nix" und das war's; vielleicht ist auch gar keine Sitzung in der Zeit der massenhaften Abwesenheit der BRM's geplant oder nötig...und dann gibt's keine Sitzung, keinen Beschluss, keine "in die Augen blickende Einigkeit" und die Frist läuft ohne alles einfach ab und der Azubi hat 'nen Vertrag;
Erstellt am 02.07.2008 um 15:58 Uhr von see-see
Es ist alles gesagt! Danke Euch allen!
Erstellt am 02.07.2008 um 16:59 Uhr von Kölner
@see-see
..oder man nimmt ganz einfach ein Rest-Mandat (die anderen sind ja nicht zu erreichen) analog zu § 22 BetrVG wahr und beschliesst die Zustimmung!
Erstellt am 03.07.2008 um 12:30 Uhr von Petrus
@kölner: sach ich ja - aber man glaubt mir nicht :-/