Erstellt am 16.06.2008 um 13:38 Uhr von packer
moin dani,
es wäre gut gewesen wenn du uns auch mitgeteilt hättest, was der kollege denn als freiberufler geschafft hat.... aber egal...
einen echten freiberufler kenzeichnet, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig war. euer AG hat also eine "dienstleistung bzw. ein "produkt" eingekauft, dessen ziel er definiert hat. Euer kollege hat dann wie oben gesagt in eigener regie und verantwortung dieses vertragsziel erfüllt. also ist er nicht in den betrieb eingbunden gewesen und somit auch nicht als betriebszugehörig zu werten... das kennzeichen für ihn müsste sein, daß er direkt weisungsgebunden war in der art und weise wie er sein vereinbartes "endprodukt" zu erreichen hatte. ich nehme mal an, daß das nicht der fall gewesen ist...
Erstellt am 16.06.2008 um 15:30 Uhr von Dummdopp
Hallo all,
hat sich der Kollege das vor zwei Jahren vielleicht in seinen Arbeitsvertrag schreiben lassen,das die 7 Jahre bei der betriebszugehörigkeit mitgerechnet werden,in weiser Voraussicht.
Der AG hat immer irgendeine Möglichkeit da was zu tricksen.
Erstellt am 16.06.2008 um 15:42 Uhr von Mona-Lisa
@Danny,
Freiberufler sind keine Betriebsangehörigen!
§ 5 BetrVG - III. Nicht-Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes (Abs. 2)
@Dummdopp,
wer denkt schon beim Abschluss eines (freiberuflichen!) Vertrages an eine evtl. Übernahme in den Betrieb!
Der Kollege wurde vor 2 Jahren ganz normal eingestellt und die Einstellung lief doch wohl über den Betriebsrat.........
Erstellt am 16.06.2008 um 15:44 Uhr von Danny
Moin und hallo,
der Freiberufler hat Programmierungsarbeiten an unserer kommerziellen Software gemacht (Buchhaltung, Auftragseingang, Bestellung, usw.). Wir wissen leider nicht, ob er sich das hat reinschreiben lassen... ich denke aber, dann hätte er ein Problem mit Scheinselbständigkeit. Er hat brav alles abgesetzt was er an Kosten hatte, sowie alles auf Stundenbasis abgerechnet was er für die Firma programmierte.
Erstellt am 16.06.2008 um 16:02 Uhr von Mona-Lisa
@Danny,
der Kollege kann auf eine 2jährige Betriebszugehörigkeit zurückblicken!
Und damit sind ja alle Unklarheiten beseitigt, oder?
Erstellt am 16.06.2008 um 21:37 Uhr von Der alte Heini
Danny
Man könnte hier an eine Scheinselbständigkeit denken. Würde sich dieser Gedanke bestätigen, dürfte die in dem Betrieb geleistete Zeit als Betriebszugehörig angesehen werden.
Eine Scheinselbständigkeit wird vermutet, wenn drei dieser fünf Kriterien erfüllt sind:
1. Im Wesentlichen und auf Dauer wird für einen Auftraggeber gehandelt
2. Keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eingestellt sind
3. Der Auftraggeber entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch seine Arbeitnehmer verrichten lässt
4. Der Selbständige keine unternehmertypischen Merkmale erkennen lässt
5. Die Tätigkeit ihrem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit entspricht, die vorher für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde.
Bestehen zweifel ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, kann eine Festellungsverfahren bei der BfA beantragt werden.