Erstellt am 14.06.2008 um 12:37 Uhr von ridgeback
@Ralf,
30 min. sind vorgeschrieben.
Die Pausen können allerdings auf 2 mal 15 min. aufgeteilt werden.
Erstellt am 14.06.2008 um 12:40 Uhr von Ralf
Das weiß ich. Habe ich doch selber oben zitiert.
und was ist mit §7(2)3?
"...die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,..."
Erstellt am 14.06.2008 um 12:44 Uhr von ridgeback
@Ralf,
zählt das Arbeitszeitgesetz weniger? Zum Wohl der Mitarbeiter?
Aus meiner Sicht besteht Personalmangel.
Erstellt am 14.06.2008 um 12:48 Uhr von Ralf
Ich verstehe Deine Antwort nicht.
Mir geht es um eine rechtlich korrekte Regelung. Kein Kollegen möchte länger im Betrieb bleiben müssen, nur weil er jetzt eine vorgeschriebene längere Pause machen muß. Die aktuellen 15 Minuten Pause genügen allen.
Erstellt am 14.06.2008 um 12:56 Uhr von peanuts
"und was ist mit §7(2)3?"
Ohne entsprechende tarifvertragliche Grundlage kann definitiv nicht vom ArbZG abgewichen werden!
Ich halte es für äußerst fragwürdig, dass das Wohl der zu betreuenden Personen von (2x) 15 Minuten Pause abhängig sein soll! Die Pause muss schließlich nicht von allen ArbeitnehmerInnen gleichzeitig eingelegt werden.
Eine Abweichung dürfte bereits darin bestehen, dass man darauf verzichtet, die Pausenzeiten im Vorfeld zeitlich festzulegen (wie durch das Gesetz gefordert)!
Erstellt am 14.06.2008 um 12:58 Uhr von peanuts
"Kein Kollegen möchte länger im Betrieb bleiben müssen, nur weil er jetzt eine vorgeschriebene längere Pause machen muß."
Ach... dann geht es also gar nicht um das Wohl der zu Betreuenden...
Erstellt am 14.06.2008 um 12:58 Uhr von ridgeback
@Ralf,
Du hast doch selbst zitiert. Das Gesezt schreibt es doch vor.
Ein Gesetz welches das ArbZG aushebelt kenne ich nicht.
Erstellt am 14.06.2008 um 13:43 Uhr von mortirolo
Unser GBR hat vorm Arbeitsgericht einen Prozess gegen die Geschäftsführung verloren, in dem es um die Pausenregelung an Freitagen ging.
Bisher wurde am Freitag (Kernzeit 9:00-13:00 Uhr) grundsätzlich eine halbe Stunde Pause abgezogen, obwohl man weniger als 6 Stunden arbeitete. Der Richter bestätigte die Auffassung der Geschäftsführung. Der GBR wollte eine Pausenabzug am Freitag verhindern, wenn Mitarbeiter weniger als 6 Stunden arbeiteten.
Erstellt am 14.06.2008 um 13:48 Uhr von Ralf
Also: das ArbZG beschreibt einige Ausnahmen bzw. Abweichungen. Unter anderem "...entsprechend anzupassen,...". Mir geht es darum, was darunter zu verstehen ist. Dies ist wie so oft ein unkonkreter Begriff, der Interpretationsspielraum gibt. Welchen, versuche ich ja gerade, herauszufinden.
Erstellt am 14.06.2008 um 15:01 Uhr von peanuts
Noch einmal... abweichende Regelungen können NUR per TV oder auf Grundlage eines TVs vereinbart werden. Also würde ich ja einmal im entsprechenden TV nachsehen oder bei der zuständigen Gewerkschaft nachfragen!
Außerdem wäre noch der §14 ArbZG beachten > ... wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können!!!
Aber Letzteres scheint ja eher nicht Euer Problem zu sein! Was soll also dieser grobe Unfug, das ArbZG aushebeln zu wollen?
Erstellt am 14.06.2008 um 22:20 Uhr von Lotte
Ralf,
habe das Gefühl, dass Du eine nicht legale Regelung versuchst zu legalisieren. Das wirst Du aber hier im Forum nicht schaffen ;-)
Erstellt am 15.06.2008 um 08:33 Uhr von Immie
Und wenn ich AG wäre und §23 ArbZG kenne...
Mal ganz abgesehen davon das eure BV zumindest in diesem Punkt ungültig wäre.
Ausser euer TV gibt etwas anderes her.
Erstellt am 16.06.2008 um 12:41 Uhr von Petrus
@Ralf: Eine mögliche "abweichende Regelung" hat peanuts doch schon genannt: Die genaue zeitliche Lage wird nicht festgeschrieben. (Damit ein Altenpfleger, der gerade PatientInnen füttert, nicht den Löffel fallen lassen muss, egal ob der/die zu Betreuende fertig ist). Eine andere Variante ist analog §7(1) statt 2x15 3x10 Min Pause zu machen.
Was aber geht, steht im Zweifelsfall im Tarifvertrag. Gibt es den nicht, geht gar nichts!