Erstellt am 13.06.2008 um 09:20 Uhr von Catweazle
@fluffi,
es ist nicht viel was du mitteilst. Vermutlich ist es eine Betriebsänderung, siehe §§ 111 und 112 BetrVG.
Erstellt am 13.06.2008 um 09:27 Uhr von pirat
@Catweazle,
so sehe ich es auch, aber einmal hätte gereicht. .-)
@fluffi,
holt euch Hilfe bei der GEW oder einem RA, da es so aussieht, als hätte diese Umstrukturierungsmaßnahmen, erhebliche Veränderungen für die Betroffenen zur folge.
Erstellt am 13.06.2008 um 09:38 Uhr von fluffi
@Catweazle @pirat
Die GF ist der Meinung die MA kann man mal "eben so" versetzen. Im Detail. Die Filialen sind im ganzen Ruhrgebiet verteilt. Jetzt sollen die MA der Disposition alle in Düsseldorf zentral arbeiten. Die MA aus unserem Gebiet würden demnach auch aus unserem BR Gebiet herausfallen und in ein anderes Gebiet gesetzt. Mit zum Teil anderen Betriebsvereinbarungen, ggf. anderen Arbeits- bzw. Schichzeiten usw.
Meiner Meinung nach sind wir von der einfachen Versetzung weit entfernt, zumal die MA nicht wirklich selbst entscheiden konnten. Die Abteilung wird verlegt,............und fertig.
Erstellt am 13.06.2008 um 09:53 Uhr von pirat
@fluffi,
imho....kommt in die Puschen!
Erstellt am 13.06.2008 um 11:24 Uhr von paula
ihr solltet Euch wirklich externe Hilfe holen. Ein guter Anwalt ist dort sicher Gold wert...
Ansonsten muss man das Thema aufdröseln:
Man muss erst mal die individualrechtliche Seite betrachten. Was steht in den einzelnen Arbeitsverträgen der MA. Wie lautet die Tätigkeitsbeschreibung? Gibt es Versetzungsklauseln? Ist diese wirksam?
Davon ist abhängig ob der AG eine Änderungskündigung braucht oder ob er kraft Direktionsrecht den neuen Arbeitsort anweisen kann.
Davon zu unterscheiden ist die kollektivrechtliche Seite. Hier können die verschiedensten Normen des BetrVG betroffen sein und es ist für jedes Beteiligungsrecht des BR zu prüfen welches Gremium zuständig ist. Mal ist es vielleicht der GBR mal der eine BR mal der andere BR. Auf den ersten Blick fallen mir da ein:
1. Interessenausgleich § 111ff. BetrVG
dabei stellt sich immer die Frage wie viele MA sind betroffen. Von welchen Standorten? Kann man die Maßnahme nur einheitlich regeln oder müssen die örtlichen BRs entscheiden
2. Sozialplan § 112f BetrVG
auch hier ist Anzahl der MA von Bedeutung. Auch hier stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit des BR-Gremiums
3. Personalplanung § 92 BetrVG
Da gibt es sicher was zu besprechen. Auf GBR und sicher örtlicher Ebene
4. Arbeitsabläufe § 90 BetrVG
auch da gibt es Gesprächsbedarf
5. Versetzung § 99 BetrVG
Diese Fragestellung ist von der individualrechtlichen Fragestellung zu trennen. Auch ´bei der Ausübung des Direktionsrechts besteht hier ein MBR für den abgebenden Betrieb. Ausnahme: der MA ist mit der Versetzung einverstanden
6. Einstellung § 99 BetrVG
Für den aufnehmenden Betrieb besteht ein MBR.
Wenn man sich noch ein wenig in den Sachverhalt reinfuchst findet man sicher noch a weng mehr. Aber da hilft euch dann der Anwalt sicher weiter.
Erstellt am 13.06.2008 um 12:02 Uhr von fluffi
Vielen Dank für die schnellen Antworten, dann werden wir das Thema mal anpacken.
Allen ein schönes Wochenende