Erstellt am 16.06.2008 um 13:22 Uhr von Petrus
Ich bin zwar nicht aus der Branche, aber eine Klage / einstweiligeVerfügung nach §23(3) BetrVG sollte drin sein. Außerdem zieht § 121 (ein Hinweis darauf sollte denArbGEb "gesprächiger" machen). Wenn die neuen Arbeitsabläufe Auswirkungen auf die Dienstplangestaltung haben, seit ihr nach § 87 im Boot... Der Varianten sind viele - was will die Belegschaft samt BR?