Erstellt am 10.06.2008 um 08:17 Uhr von ridgeback
@Sonne,
ist Freizeitausgleich vorgesehen, so legt der Arbeitgeber den Zeitpunkt fest. Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Daraus ergibt sich auch, dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann (BAG vom 17.1.1995, Az. 3 AZR 399/94).
Erstellt am 10.06.2008 um 08:58 Uhr von Petrus
Der einzelne hat da wenig Mitspracherecht - allerdings sieht das zitierte BAG-Urteil eine angemessene Ankündigungsfrist vor. (Auf einer ergoogelten ArbGeb-Seite werden 4 Tage empfohlen!)
Der BR hat allerdings sehr wohl ein Wörtchen mitzureden. Dies ergibt sich aus §87 (1) Nr. 2 (hier z.B. in Form eines Dienst- oder Schichtplans) bzw. Nr. 3 (Überstunden und Minusstunden) BetrVG.
Also als BR dem ArbGeb gehörig auf die Füße treten!