Erstellt am 09.06.2008 um 07:48 Uhr von mainpower
Hallo,
ich finde in solchen Fällen sollte man einmal ein Auge zudrücken. Wir hatten auch schon einmal einen solchen Fall und jeder hat mit etwas guten Willen einen Parkplatz gehabt. Da muss man halt mal drei Meter laufen. Ihr lebt ja schließlich von den Kunden.
Erstellt am 09.06.2008 um 08:48 Uhr von jpsonics
Was hindert euch als BR dran, mal kurz bei den umliegenden Supermärkten anzufragen ob die Bereit wären euch für die drei Tage ein paar Parkplätze zur Verfügung zu stellen?
Bzw. eigentlich könnten das eure Kollegen auch selber?
Einzig würde ich an eurer Stelle beim AG mal anfragen wie das mit evtl. Behinderten AN ist. Ob zumindest für diese der ein oder andere Parkplatz auf dem Firmengelände freigehalten werden könnte.
Erstellt am 09.06.2008 um 10:01 Uhr von SSGG
Moin SONZ,
zahlen die KollegInnen für die Nutzung der Firmenparkplätze?
Wie wird das Arbeitnehmereigentum auf den fremden Parkplätzen vor Verlust und Beschädigung geschützt?
Siehe Fürsorgepflichten des AG.
Erstellt am 09.06.2008 um 13:23 Uhr von mainpower
@SSGG
Wie wird das Arbeitnehmereigentum am Strassenrand , auf öffentlichen Parkplätzen oder sonstwo geschützt?
Ich sehe da keine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Erstellt am 10.06.2008 um 15:48 Uhr von SSGG
@mainpower.
m.E. geht es SONZ um den Firmenparkplatz...der AG kann der Fürsorgepflicht auf fremden Parkplätzen nicht nachkommen. Fürsorgepflicht interpretiere ich als die u.g., nicht durch Dritte verursachte Schäden.
Zitat:
....Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gebietet es dem Arbeitgeber, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Parkplätze in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand zu halten. Die Verkehrssicherungspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich auf solche Gefahren, die von dem Zustand des Parkplatzes oder von der Regelung seiner Benutzung ausgehen. Der Arbeitgeber hat z.B. dafür zu sorgen, daß keine gefährlichen Schlaglöcher vorhanden sind ( BAG, AP Nr. 58 § 611 : Fürsorgepflicht ), die Beleuchtung ausreichend ist ( BGH, VersR'68, 399 ), die Streupflicht erfüllt wird (BGH, NJW'62, 202). Ferner muß er dafür sorgen, daß die Abstellplätze nicht zu eng bemessen sind und die Fahrzeuge nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten über das allgemeine Maß hinaus Gefährdungen ausgesetzt sind (vgl. BAG,AP Nr.26 § 611 : Fürsorgepflicht: Gefährdung durch in der Nähe gestapelte Kisten)....
Quelle: BAG, 5 AZR 260 / 74, BB'75, 1343 ff