Erstellt am 08.06.2008 um 21:24 Uhr von Der alte Heini
Selbstverständlich kann der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.
Der Arbeitnehmer hat dann drei Möglichkeiten.
1. Er ist mit der Änderungskündigung einverstanden, dann läuft alles nach der entsprechenden Kündigungsfrist so wie es der Arbeitgeber möchte.
2. Der Arbeitnehmer ist mit der Änderungskündigung nicht einverstanden und widerspricht, dann wird das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der entsprechenden Kündigungsfrist beendet.
3. Der Arbeitnehmer nimmt die Änderungskündigung unter Vorbehalt an und erhebt innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. In dieser Klage wird die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung überprüft. Wenn das Arbeitsgericht keinerlei Gründe für eine Änderungskündigung sieht, wird der AG mit seinem Vorhaben scheitern. Ist aber das Arbeitsgericht von der Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung überzeugt, bleibt dem Betroffenen eben nur die Möglichkeit den geänderten Vertrag anzunehmen oder aus dem Betrieb auszuscheiden.
Vielleicht wird aber vom Richter auch ein Kompromiss vorgeschlagen, mit dem beide Seiten leben können.
Erstellt am 09.06.2008 um 09:22 Uhr von mainpower
Hallo,
ich frage mich muss man immer gleich NEIN sagen?
Die Frage muss meiner Meinung nach erst einmal heißen, hat die Abteilung die Zeit zusätzliche Aufgaben zu übernehmen?
Wenn ja , ist die Buchhaltung überbesetzt. Dann kann man dem AG doch das Recht zugestehen die MA auszulasten. Man kann doch mit dem Betriebsrat sicher eine Einigung erzielen. Der AG könnte ja auch auf die Idee kommen zwei Arbeitsplätze in der Buchhaltung zu streichen und im Gegenzug zwei neue AN für die Telefonzentrale einzustellen.
Das alles natürlich zusammen mit dem Betriebsrat.